1. Verfahrensgebühr, VV 3324
Rz. 7
Der Rechtsanwalt des Antragstellers sowie des Antragsgegners erhält nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine 1,0-Verfahrensgebühr. Sie entsteht mit der ersten Tätigkeit, wie z.B. der Entgegennahme der Informationen nach der Auftragserteilung.
Als Pauschgebühr deckt sie die Tätigkeit im gesamten Verfahren ab, so z.B. den Antrag auf Erlass des Aufgebots sowie den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre (vgl. § 480 FamFG).
Tätigkeiten nach Ende des Aufgebotsverfahrens, also nach Erlass eines Ausschließungs- bzw. eines Zurückweisungsbeschlusses, werden hingegen durch die Gebühr nicht mehr abgegolten. Tätigkeiten zum Zwecke der Ausstellung einer neuen Urkunde sind nach VV 2300 bzw. gemäß VV 3101 Anm. 3 besonders zu vergüten.
Rz. 8
Die Verfahrensgebühr kann sich gemäß VV 3337 im Falle einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 0,5 reduzieren. Diesbezüglich wird auf die Kommentierung zu VV 3337 verwiesen.
2. Terminsgebühr, VV 3332
a) Allgemeines
Rz. 9
Der Rechtsanwalt erhält für die Wahrnehmung des Aufgebotstermins (vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG) eine weitere 0,5-Terminsgebühr nach VV 3332. Das Entstehen – nicht die Höhe – der Terminsgebühr bestimmt sich nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit sich aus dem 3. Abschnitt nichts anderes ergibt (vgl. VV Vorb. 3.3.6). Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
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die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und |
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die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. |
Im Einzelnen wird auf die Kommentierung zu VV Vorb. 3 Abs. 3 verwiesen.
Rz. 10
Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es nicht darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird. Vielmehr genügt es für das Entstehen der Gebühr, dass der Rechtsanwalt auftragsgemäß einen Termin wahrnimmt.
Rz. 11
Stellt der Rechtsanwalt schriftlich den Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses, nach §§ 439, 478 FamFG im Termin (vgl. § 32 Abs. 1 FamFG), entsteht die Gebühr. Denn allein die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins in Vertretung des Auftraggebers löst die Gebühr aus. Sie entsteht nicht, wenn der Antrag lediglich schriftlich ohne Terminswahrnehmung erfolgt.
b) Fallkonstellationen nach VV Vorb. 3 Abs. 3
aa) Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen
Rz. 12
Diese Alternative betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem gerichtlich anberaumten Termin erscheint. Es ist dabei unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses erst in der mündlichen Verhandlung stellt (vgl. § 32 Abs. 1 FamFG und §§ 439, 478 FamFG). Allein die Tatsache der auftragsgemäßen Terminswahrnehmung ist für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichend. Die Gebühr entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung.
bb) Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen
(1) Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins
Rz. 13
Obwohl auch im Aufgebotsverfahren die ZPO-Regelungen (vgl. § 30 Abs. 1 FamFG) anzuwenden sind und daher auch Beweis erhoben werden kann, dürfte dieser Fall theoretischer Natur sein. Dass ein Sachverständiger durch das Gericht in einem Aufgebotsverfahren auftritt, ist eher unwahrscheinlich. Dennoch kann das Aufgebotsverfahren – trotz Anwendbarkeit der ZPO-Vorschriften – auch dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen, so z.B. bei:
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der Kraftloserklärung eines Erbscheins (§ 2361 BGB), |
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der Kraftloserklärung eines Testamentvollstreckerzeugnisses (§ 2368 Abs. 3 BGB), |
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einem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung (§ 13 VerschG), |
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der Aufforderung zur Anmeldung eines Erbrechts (§ 1965 BGB), |
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einem Aufgebot des Grundpfandrechtsbriefs wegen kriegsbedingter Zerstörung (§ 26 GBMaßnG). |
In all diesen Fällen ist das Gericht gemäß § 26 FamFG von Amts wegen berechtigt, notfalls Sachverständige hinzuzuziehen. Der Rechtsanwalt, der in einem durch einen solchen Sachverständigen anberaumten Termin auftritt, verdient dadurch eine Terminsgebühr.
(2) Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind
Rz. 14
Diese Alternative ist praktisch dann gegeben, wenn das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat und der Rechtsanwalt des Antragstellers sich außergerichtlich mit der Gegenseite in Verbindung setzt und persönliche bzw. telefonische Besprechungen vornimmt. Aber auch in dem Fall, in dem der Auftrag, ein solches Verfahren einzuleiten, erteilt wurde und der Rechtsanwalt mit der Gegenseite – falls bekannt – telefonisch Besprechungen vornimmt, entsteht die Terminsgeb...