Rz. 9

VV 3325 gilt nicht für die in § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6, 327e Abs. 2 AktG, § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG oder § 16 Abs. 3 UmwG erwähnten Klageverfahren. Wird der Rechtsanwalt auftragsgemäß in diesen Klageverfahren tätig, entstehen hierfür die Gebühren nach VV 3100 ff. Die in VV 3325 aufgeführten Verfahren sind gegenüber diesen Klageverfahren als selbstständige gebührenrechtliche Angelegenheiten anzusehen. Es handelt sich um in das Klageverfahren eingeschobene bzw. dem Klageverfahren vorgelagerte Verfahren (§ 148 Abs. 1, 2 AktG). Die Gebühren erwachsen dem Prozessbevollmächtigten gesondert neben den Gebühren für das Klageverfahren und sind auch nicht auf diese anzurechnen.[2] Dem Prozessbevollmächtigten entsteht jedoch nur eine Gebühr i.H.v. 0,75.

[2] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3325 Rn 8; NK-GK/Thiel, Nr. 3325 VV RVG Rn 12.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge