Rz. 6

Gem. § 327a Abs. 1 AktG kann die Hauptversammlung einer AG oder einer KGaA auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft i.H.v. 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Gem. § 327e Abs. 1 AktG hat der Vorstand den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Gem. § 327a Abs. 2 AktG gilt § 319 Abs. 5, 6 AktG sinngemäß. Bei der Anmeldung hat der Vorstand daher zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

 

Rz. 7

Einer solchen Erklärung steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses bzw. eines Verschmelzungsbeschlusses das für diese Klage zuständige Prozessgericht auf Antrag der Gesellschaft bzw. des Rechtsträgers, gegen dessen Beschluss sich die Klage richtet, durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht (§ 319 Abs. 6 S. 1 AktG).

Über den Antrag entscheidet ein Senat des OLG, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

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