Rz. 5

Nach § 106 Abs. 1 ArbGG kann das Schiedsgericht Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen. Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es nach § 106 Abs. 2 ArbGG um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtlichen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 ArbGG für notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet. Auf die Erläuterungen zu § 36 Abs. 1 Nr. 2 wird ergänzend verwiesen (siehe § 36 Rdn 7 ff., 43 ff.). Durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren auf Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung nach § 106 Abs. 2 ArbGG wird die Verfahrensgebühr nach VV 3326 ausgelöst.

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