Rz. 4

Für Verteilungsverfahren in der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§§ 105 ff. ZVG) gilt VV 3333 nicht. Hier entsteht die Verfahrensgebühr VV Anm. 2, 4 und 5 zu VV 3311.[1] Das gilt auch für die Erlösverteilung gem. § 143 ZVG, die statt der Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht stattfindet, wenn dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, dass sich die Beteiligten über die Verteilung des Erlöses geeinigt haben. Hier entsteht die Verfahrensgebühr VV Anm. Nr. 2 zu VV 3311 (vgl. VV 3311–3312 Rdn 13).[2]

[1] Vgl. LG Aachen 25.9.2017 – 5 S 7/17, AGS 2017, 513.
[2] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3311, 3312 Rn 12 ff.; Mayer/Kroiß/Gierl, VV 3311 Rn 5.

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