Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Verfahrensgebühr
a) Entstehung und Höhe
Rz. 6
Für die Vertretung in dem gesamten – gerichtlichen und/oder außergerichtlichen – Verteilungsverfahren erhält der Anwalt eine 0,4-Verfahrensgebühr. Wird der Anwalt nicht im gesamten Verfahren tätig, sondern nur teilweise, führt dies nicht zu einer Reduzierung der Gebühr. Ebenso tritt keine Kürzung der Gebühr ein, wenn das Verfahren vorzeitig beendet wird, weil es an einer entsprechenden Bestimmung fehlt. Denn es gibt keine einschlägige Ermäßigungsvorschrift (vgl. z.B. VV 3101).
Rz. 7
Die Verfahrensgebühr VV 3333 entsteht entsprechend VV Vorb. 3 Abs. 2 bereits mit der Entgegennahme der Information und darüber hinaus für das Betreiben des Geschäfts. Hat der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Mitwirkung an den von VV 3333 erfassten gerichtlichen Verteilungsverfahren, entsteht die Verfahrensgebühr auch, wenn unter Mitwirkung des Rechtsanwalts eine außergerichtliche Einigung über die Verteilung zustande kommt.
b) Mehrere Auftraggeber
Rz. 8
Hat der Rechtsanwalt im Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung mehrere Auftraggeber und liegt dieselbe Angelegenheit vor, erhöht sich die einmal entstehende Verfahrensgebühr (§ 15 Abs. 2) nach VV 1008. Wird der Rechtsanwalt für die mehreren Auftraggeber für verschiedene Gegenstände tätig, wird die Verfahrensgebühr nicht nach VV 1008 erhöht, sondern die Werte der Gegenstände werden gem. § 22 Abs. 1 addiert. VV Vorb. 3.3.5 Abs. 2 – bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders – gilt hier nicht.
2. Terminsgebühr
Rz. 9
Eine gesonderte Terminsgebühr fällt neben der Verfahrensgebühr nicht an, weil Anm. S. 2 zu VV 3333 dies ausdrücklich ausschließt. Diese Regelung beruht darauf, dass auch die entsprechende Vorschrift in § 71 BRAGO keine weitere Gebühr vorsah. Auch Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 stellt klar, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 3 enthaltenen Entstehungstatbestände der Terminsgebühr nur gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. In der Anm. S. 2 zu VV 3333 ist für die Terminsgebühr des Verteilungsverfahrens etwas anderes bestimmt.
3. Einigungsgebühr
Rz. 10
Neben der Verfahrensgebühr VV 3333 kann auch eine Einigungsgebühr anfallen, wenn die Voraussetzungen VV Anm. Abs. 1 zu VV 1000 erfüllt werden. Die Verfahrensgebühr ist eine Tätigkeitsgebühr, die Einigungsgebühr hingegen eine Erfolgsgebühr. Hat der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Mitwirkung an den von VV 3333 erfassten gerichtlichen Verteilungsverfahren, entsteht neben der Verfahrensgebühr VV 3333 für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer außergerichtlichen Einigung über die Verteilung auch die Einigungsgebühr. Deren Gebührensatz beträgt nach VV 1003 1,0, wenn der Gegenstand der Einigung in dem gerichtlichen Verteilungsverfahren anhängig ist.