Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Antrag und Schriftsatz mit Sachantrag
aa) Antrag
Rz. 15
Nach dem Wortlaut von Anm. Nr. 1 markiert die Einreichung einer Antragsschrift oder eines Schriftsatzes, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, den Zeitpunkt, ab dem der Prozessbevollmächtigte eine volle 0,75- bzw. 1,0-Verfahrensgebühr erhält. Für das Auslösen der vollen Gebühr ist es unerheblich, ob der Antrag in zulässiger Weise gestellt ist oder eine Begründung enthält.
Rz. 16
Unter den Begriff "Antrag" fällt nicht nur der eigentliche Antrag an sich, der erstmalig zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens führt. Vielmehr wird damit auch eine eventuelle Antragserweiterung erfasst, zu der erst im Laufe des Verfahrens Anlass besteht.
bb) Schriftsatz mit Sachantrag bzw. Sachvortrag
Rz. 17
Der bei Gericht einzureichende und unterschriebene Schriftsatz muss Sachanträge oder einen Sachvortrag enthalten, um die Verfahrensgebühr nach VV 3324 bis 3327, 3334 bzw. 3335 in Höhe von 0,75 bzw. 1,0 erwachsen zu lassen. In dem Sachantrag muss der Prozessbevollmächtigte einen Antrag zur Sache selbst stellen, also z.B., welchen Tenor das Urteil haben soll. Stellt er nur Anträge, die sich lediglich mit dem Verfahren an sich beschäftigen, also z.B. Anträge zur Verlängerung der Erwiderungsfrist, zur Terminsverlegung oder zur Terminsanberaumung, handelt es sich nicht um einen Sachantrag i.S.v. Anm. Nr. 1. Weder die Anwaltsbestellung noch die Bitte um Verlängerung der Antragserwiderungsfrist sind Sachanträge nach Anm. Nr. 1.
Rz. 18
Grundsätzlich ist es nicht ausreichend, wenn der Prozessbevollmächtigte nur rechtliche Ausführungen macht. Ausreichend ist es aber, wenn sich aus den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten eindeutig ergibt, welche Entscheidung des Gerichts er erstrebt. Insofern liegt ein Sachvortrag vor. So wird es z.B. als ausreichend anzusehen sein, wenn sich aus den Ausführungen im Schriftsatz zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte allein aufgrund seiner Ausführungen eine Zurückweisung des Antrags für angezeigt hält.
Rz. 19
Dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners erwächst eine Verfahrensgebühr durch Einreichung eines Schriftsatzes mit Sachanträgen, in denen er mehr als nur seine Verteidigungsabsicht darlegt. Dabei sind förmliche Anträge nicht unbedingt erforderlich; es muss nur zweifelsfrei erkennbar sein, dass es sich um einen Sachantrag (hier: Antragsabweisungsbegehren) handelt.
Rz. 20
Aufgrund des Wortlautes der Vorschrift ist davon auszugehen, dass die Zustellung des den Sachantrag enthaltenden Schriftsatzes an den Gegner nicht erforderlich ist.
b) Ein das Verfahren einleitender Antrag
Rz. 21
Ein das Verfahren einleitender Antrag ist z.B. der Antrag des Antragsgegners auf Antragsabweisung. Es erwächst ihm eine volle 0,75- bzw. 1,0-Verfahrensgebühr. Demgegenüber hat der Antrag des Gegners auf Terminsanberaumung weder die Qualität eines Sachantrages bzw. Sachvortrages noch die eines ein Verfahren einleitenden Antrages und löst daher bei anschließender Antragsrücknahme nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3337 aus.
c) Unterzeichnung des Sachantrages
Rz. 22
Der den Antrag enthaltende Schriftsatz muss von dem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, um die volle Verfahrensgebühr nach VV 3324 bis 3327, 3334 bzw. 3335 in Höhe von 0,75 bzw. 1,0 zur Entstehung zu bringen.
d) Verweisungsantrag
Rz. 23
Nimmt der Rechtsanwalt des Gegners auf Aufforderung des Gerichts zu einem Verweisungsantrag mit sachlichen Argumenten Stellung und beantragt er eine Verweisung des Verfahrens, so hat er eine volle Verfahrensgebühr nach VV 3324 bis 3327, 3334 bzw. 3335 in Höhe von 0,75 bzw. 1,0 gemäß VV 3324 verdient. Denn unstreitig ist der Verweisungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Gegners, der auf eine Entscheidung des Gerichts über dessen örtliche Zuständigkeit gerichtet ist, ein Sachantrag. Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte des Gegners schriftlich lediglich sein Einverständnis mit der Verweisung erklärt, da diese Erklärung keine sachantragsähnliche Bedeutung hat.
e) Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO
Rz. 24
Stellt der Prozessbevollmächtigte des Gegners nach erfolgter Antragsrücknahme einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO, so handelt es sich dabei um einen Sachantrag gemäß Anm. Nr. 1, mit dem bereits die volle Verfahrensgebühr nach VV 3324 bis 3327, 3334 bzw. 3335 in Höhe von 0,75 bzw. 1,0, berechnet nach den bis dahin angefallenen Kosten, anfällt. Ist dabei die Verfahrensgebühr in der Hauptsache bis zum Zeitpunkt des Kostenantrages nach § 269 Abs. 4 ZPO nur zu 0,5 nach Anm. Nr. 1 erwachsen, erhält der Prozessbevollmächtigte gemäß § 15 Abs. 3 für seine weitere, auf den Kostenpunkt gerichtete Tätigkeit die hiermit entstehende 0,75- bzw. 1,0-Verfahrensgebühr gesondert. Zu beachten ist dabei jedo...