a) Allgemeines
Rz. 18
VV 3400 gilt sowohl für den Rechtsanwalt, soweit er nach dem RVG abrechnen kann (§ 1), als auch für den Rechtsbeistand (Art. IX KostRÄndG 1957).
Rz. 19
Daraus, dass der Verkehrsanwalt neben dem Verfahrensbevollmächtigten tätig wird und den Verkehr mit der Partei zu führen hat, ergibt sich, dass drei Personen vorhanden sein müssen: Auftraggeber, Verkehrsanwalt, Verfahrensbevollmächtigter. Fehlt es an einem Drei-Personen-Verhältnis, kommt VV 3100 in Betracht. Hat z.B. ein im Wege der Prozesskostenhilfe als Korrespondenzanwalt beigeordneter Rechtsanwalt in einem Scheidungsverbundverfahren umfassend beraten und sämtliche Korrespondenz mit dem Gericht, das von der Beiordnung eines Hauptbevollmächtigten abgesehen hatte, geführt, erhält er die Verfahrensgebühr nach VV 3100. Er kann nicht die Korrespondenzgebühr nach VV 3400 geltend machen, da es insoweit an der Voraussetzung eines Hauptbevollmächtigten fehlt, zu dem er den Verkehr mit der Hauptpartei hätte vermitteln können; es fällt aber, weil die von dem Rechtsanwalt ausgeübte Tätigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Partei notwendig und sinnvoll war, die Verfahrensgebühr nach VV 3100 an, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe in entsprechender Anwendung von § 138 FamFG, § 39 RVG von der Staatskasse zu erstatten ist.
Rz. 20
Aus dem Erfordernis der drei Personen (Auftraggeber, Verkehrsanwalt, Verfahrensbevollmächtigter) folgt, dass der Verkehrsanwalt weder Verfahrensbevollmächtigter noch Partei sein kann. Unerheblich ist jedoch, wenn der Verkehrsanwalt früher Verfahrensbevollmächtigter war.
Beispiel: Der Beklagte beauftragt den Anwalt, ihn in einem Rechtsstreit vor dem LG Köln als Prozessbevollmächtigter zu vertreten. Der Rechtsstreit wird an das LG Hamburg verwiesen. Nunmehr fungiert der Kölner Anwalt als Verkehrsanwalt, während in Hamburg ein neuer Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird.
Der Kölner Anwalt kann für seine weitere Tätigkeit die Verkehrsanwaltsgebühr nach VV 3400 beanspruchen. Da Verfahrens- und Verkehrsanwaltsgebühr insgesamt nur einmal anfallen können (§ 15 Abs. 6; siehe Rdn 72 ff.), hat dies jedoch nur für die Fälle Bedeutung, in denen sich der Gegenstandswert nachträglich erhöht.
Rz. 21
An welchem Ort der Verkehrsanwalt seinen Sitz hat, ist unerheblich. In aller Regel wird der Verkehrsanwalt am Ort der Partei seinen Sitz haben. Zwingend ist dies jedoch nicht.
Beispiel: Die in München wohnende Partei beauftragt einen Prozessbevollmächtigten in Hamburg, dort eine Klage einzureichen. Gleichzeitig beauftragt sie eine Frankfurter Anwaltskanzlei, den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten zu führen.
Die Frankfurter Anwälte verdienen die Gebühr nach VV 3400.
Rz. 22
Auch wenn dies nicht der Regelfall ist, so kommt es doch immer häufiger vor, dass aufgrund eines Vertrauensverhältnisses, besonderer Kontakte oder zwischenzeitlichen Umzugs die Partei einen Verkehrsanwalt an einem dritten Ort beauftragt. Für die Anwendung des VV 3400 ist dies vollkommen unerheblich. Soweit das OLG Düsseldorf nur einen am Wohnort der Partei oder in deren nächster Nähe wohnenden Anwalt als Verkehrsanwalt ansehen will, gibt es hierfür keine gesetzliche Grundlage. Allein der Mandant entscheidet, wen er mit der Aufgabe als Verkehrsanwalt beauftragt. Wenn er einen Verkehrsanwalt an einem dritten Ort beauftragt, wird er hierfür seine Gründe haben.
b) Fallgruppen
Rz. 23
Daraus, dass drei Personen vorhanden sein müssen, ergeben sich Konsequenzen für folgende Fallgruppen:
aa) Rechtsanwalt in eigener Sache
Rz. 24
Führt der Rechtsanwalt in einer eigenen Sache den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten, so löst dies keine Verkehrsgebühr aus. Der Anwalt vermittelt hier nicht die Informationen, sondern erteilt sie selbst, so dass begrifflich bereits die Anwendung der VV 3400 ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für einen ausländischen Rechtsanwalt, der in eigener Sache den Verkehr mit dem deutschen Prozessbevollmächtigten führt.
Rz. 25
Der Anwalt, der in eigener Sache den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten führt, kann auch nicht nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO n.F. (§ 91 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F.) im Falle des Obsiegens vom Gegner eine Kostenerstattung in Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts verlangen. Eine Kostenerstattung nach dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn der Anwalt den entsprechenden Gebührentatbestand erfüllt. Daran fehlt es bereits, wie oben (siehe Rdn 23) ausgeführt.
bb) Rechtsanwalt als Partei kraft Amtes
Rz. 26
Informiert der Anwalt als Partei kraft Amtes den Verfahrensbevollmächtigten, so fehlt es auch hier an dem für VV 3400 erforderlichen Drei-Personen...