Rz. 23
Daraus, dass drei Personen vorhanden sein müssen, ergeben sich Konsequenzen für folgende Fallgruppen:
aa) Rechtsanwalt in eigener Sache
Rz. 24
Führt der Rechtsanwalt in einer eigenen Sache den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten, so löst dies keine Verkehrsgebühr aus. Der Anwalt vermittelt hier nicht die Informationen, sondern erteilt sie selbst, so dass begrifflich bereits die Anwendung der VV 3400 ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für einen ausländischen Rechtsanwalt, der in eigener Sache den Verkehr mit dem deutschen Prozessbevollmächtigten führt.
Rz. 25
Der Anwalt, der in eigener Sache den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten führt, kann auch nicht nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO n.F. (§ 91 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F.) im Falle des Obsiegens vom Gegner eine Kostenerstattung in Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts verlangen. Eine Kostenerstattung nach dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn der Anwalt den entsprechenden Gebührentatbestand erfüllt. Daran fehlt es bereits, wie oben (siehe Rdn 23) ausgeführt.
bb) Rechtsanwalt als Partei kraft Amtes
Rz. 26
Informiert der Anwalt als Partei kraft Amtes den Verfahrensbevollmächtigten, so fehlt es auch hier an dem für VV 3400 erforderlichen Drei-Personen-Verhältnis. Der Anwalt ist selbst Partei und vermittelt daher nicht für diese den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten. Er selbst führt vielmehr als Partei den Verkehr, so dass auch hier die Anwendung der VV 3400 begrifflich ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit als:
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Insolvenzverwalter |
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Testamentsvollstrecker |
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Nachlassverwalter |
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Treuhänder. |
cc) Rechtsanwalt als gesetzlicher Vertreter
Rz. 27
Ist der Rechtsanwalt, der den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten führt, gesetzlicher Vertreter einer natürlichen Person, sei es als Betreuer, Pfleger oder Vormund, so hat er keinen Anspruch auf die Gebühr nach VV 3400. Er erhält jedoch nach §§ 1908i, 1915 Abs. 1 und 1835 BGB Aufwendungsersatz in Höhe der gesetzlichen Vergütung, also nach VV 3400, wenn ein nicht rechtskundiger durchschnittlicher Betreuer, Pfleger oder Vormund einen Verkehrsanwalt hinzugezogen hätte.
Rz. 28
Nach OLG Stuttgart erhält der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt keine Verkehrsgebühr. Der Vergleichsverwalter erhält dagegen die Gebühr nach VV 3400.
dd) Rechtsanwalt als Vertretungsorgan einer juristischen Person
Rz. 29
Informiert der Rechtsanwalt als Vertretungsorgan einer juristischen Person den Verfahrensbevollmächtigten, so kommt es auf den Einzelfall an, ob er eine Gebühr nach VV 3400 verdient oder nicht.
Rz. 30
Soweit der Anwalt das einzige Vertretungsorgan ist, kommt VV 3400 nicht zur Anwendung, da es hier wiederum an einem Drei-Personen-Verhältnis fehlt. Als alleiniges Vertretungsorgan führt der Anwalt unmittelbar die Korrespondenz. Er vermittelt nicht zwischen der Partei und dem Verfahrensbevollmächtigten.
Rz. 31
Sind mehrere Vertretungsorgane vorhanden, kommt es darauf an, ob die Informationsübermittlung zu den kraft Satzung oder Vertrags bestehenden Organpflichten des Rechtsanwalts gehört. Dies wiederum ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt
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Geschäftsführer einer GmbH |
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Vereinsvorstand oder |
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Liquidator einer KG |
ist.
Rz. 32
Zählt die Informationsvermittlung dagegen nicht zu den Organpflichten des Rechtsanwalts, dann kann er, wenn er von der juristischen Person beauftragt wird, eine Gebühr nach VV 3400 berechnen.
Beispiel: Der Rechtsanwalt ist Hauptkassierer eines eingetragenen Vereins. In einem Rechtsstreit wird er beauftragt, mit dem auswärtigen Prozessbevollmächtigten den Verkehr zu führen.
Zu den Pflichten eines Hauptkassierers gehört nicht die Information eines Prozessbevollmächtigten; dies ist Aufgabe des Vorsitzenden. Daher kann der Anwalt in diesem Fall die Gebühr nach VV 3400 verdienen.
ee) Der Rechtsanwalt ist Familienangehöriger der Partei
Rz. 33
Kontrovers wird ferner die Frage behandelt, ob der Anwalt, der mit der Partei verheiratet ist oder in einem anderweitigen engen familiären oder verwandtschaftlichen Verhältnis zu ihr steht, eine Gebühr nach VV 3400 verdienen kann. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der ...