aa) Grundsatz
Rz. 48
In sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 S. 2 gilt zunächst die gleiche Verweisung. Der Verkehrsanwalt erhält in diesen Angelegenheiten ebenfalls eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr; ihm steht also der gleiche Gebührenrahmen zur Verfügung, der auch dem Verfahrensbevollmächtigten zusteht. Allerdings kann der Verkehrsanwalt keine höhere Gebühr als 500 EUR verlangen. Der bisherige Höchstbetrag ist mit dem KostRÄG 2021 von 420 EUR auf 500 EUR angehoben worden.
Rz. 49
Anders als in den Fällen der VV 1005, 1005, Anm. Abs. 2 zu VV 3106 ist hier eine konkrete Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 vorzunehmen. Die Verfahrensgebühr des Verkehrsanwalts wird also nicht wie eine Einigungs-, Erledigungs- oder fiktive Terminsgebühr ohne eigenes Ermessen abgleitet. Vielmehr hat der Verkehrsanwalt eine gesonderte Bemessung nach § 14 Abs. 1 vorzunehmen. Er darf auch nicht die Bestimmung der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten ohne weiteres übernehmen. Vielmehr muss er für seine Tätigkeit anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 selbst prüfen, in welcher Höhe er seine Gebühr aus dem vorgegebenen Rahmen bestimmt.
bb) Vorbefassung im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren
Rz. 50
War der Verkehrsanwalt im Verwaltungsverfahren oder im Nachprüfungsverfahren bereits tätig und hat dort die Gebühren nach VV 2300 oder VV 2302 Nr. 1 verdient, so ist der Höchstbetrag nicht mehr wie früher auf die Hälfte reduziert. Vielmehr gilt auch hier jetzt VV Vorb. 3 Abs. 4 mit der Folge einer hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr.
cc) Vorzeitige Erledigung nach VV 3405
Rz. 51
Endet der Auftrag des Verkehrsanwalts, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt worden ist oder der Verkehrsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist, so reduziert sich auch für den Verkehrsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 S. 1 das Gebührenaufkommen. Er kann jetzt lediglich noch eine Gebühr i.H.v. 250 EUR geltend machen. Auch diese Grenze ist mit dem KostRÄG 2021 von bisher 210 EUR angehoben worden.
Rz. 52
Erfasst werden auch hier die folgenden beiden Fälle:
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Der Mandant beauftragt den Verkehrsanwalt, mit dem noch zu bestellenden Verfahrensbevollmächtigten den Verkehr zu führen. Zur Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten kommt es aber nicht mehr. |
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Ein Verfahrensbevollmächtigter ist bereits vom Auftraggeber bestellt. Der Auftrag erledigt sich jedoch, bevor der Verkehrsanwalt mit dem Verfahrensbevollmächtigten in Kontakt treten kann. |
dd) Vorzeitige Erledigung und Vorbefassung im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren
Rz. 53
War der Anwalt bereits im Verwaltungsverfahren oder im Nachprüfungsverfahren tätig und hat dort die Gebühr nach VV 2300 oder VV 2302 verdient, so ist auch hier jetzt nach VV Vorb. 3 Abs. 4 hälftig anzurechnen. Die frühere Reduzierung nach VV Vorb. 3.4 Abs. 2 S. 2 mit einer reduzierten Höchstgebühr nach VV 3405 ist bereits durch das 2. KostRMoG aufgehoben worden. Auch hier darf allerdings weiterhin bei der Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 nicht berücksichtigt werden, dass der Anwalt bereits außergerichtlich tätig war und daher der Umfang der Tätigkeit infolgedessen geringer ist (§ 14 Abs. 2).