Rz. 42
Persönliche Merkmale sind solche, die die Höhe der Verfahrensgebühr individuell beeinflussen.
(1) Vertretung mehrerer Auftraggeber, VV 1008
Rz. 43
Im Falle der Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Verfahrensgebühr nach VV 1008. Dies gilt auch für die Gebühr des VV 3400. Dennoch steht dem Verkehrsanwalt nicht schon deshalb die erhöhte Verfahrensgebühr zu, weil der Verfahrensbevollmächtigte mehrere Auftraggeber vertritt, vielmehr muss auch er für mehrere Auftraggeber tätig sein.
Beispiel: Der in München wohnende Versicherungsnehmer ist gesamtschuldnerisch mit seinem Kfz-Haftpflichtversicherer vor dem LG Bremen aufgrund eines Verkehrsunfalls verklagt worden, der sich in Bremen ereignet hat. Der Versicherer beauftragt in Bremen – auch im Namen des Versicherungsnehmers – einen Prozessbevollmächtigten. Der Versicherungsnehmer beauftragt einen Münchener Anwalt als Verkehrsanwalt.
Der Prozessbevollmächtigte verdient die nach VV 1008 erhöhte Verfahrensgebühr (1,6); der Verkehrsanwalt erhält dagegen nur die einfache Gebühr (1,0).
Rz. 44
Umgekehrt kann der Verkehrsanwalt mehrere Auftraggeber vertreten, während der Verfahrensbevollmächtigte nur eine Partei vertritt.
Beispiel: Die in München ansässigen beiden Beklagten lassen sich in einem Rechtsstreit vor dem LG Berlin jeweils durch eigene Prozessbevollmächtigte vertreten. Mit der Korrespondenz beauftragen sie jedoch denselben Anwalt in München.
Die Prozessbevollmächtigten in Berlin erhalten jeweils nur eine 1,3-Verfahrensgebühr; der Verkehrsanwalt erhält dagegen die nach VV 1008 erhöhte Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3.
(2) Revisionsverfahren vor dem BGH, VV 3208, 3209
Rz. 45
Im Revisionsverfahren vor dem BGH muss sich die Partei durch einen dort zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dieser erhält, soweit Postulationszwang besteht, eine 2,3-Verfahrensgebühr. Der Verkehrsanwalt erhält dagegen auch hier nur die 1,0-Gebühr. Abgesehen davon, dass der Verkehrsanwalt im Revisionsverfahren in der Regel ohnehin nicht am BGH zugelassen ist und daher das persönliche Merkmal der VV 3208, 3209 nicht erfüllt, wären auch die Voraussetzungen nicht gegeben, da für die Tätigkeit als Verkehrsanwalt im Revisionsverfahren die Zulassung am BGH nicht erforderlich ist.
(3) Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe, §§ 45 ff.
Rz. 46
Ist der Verfahrensbevollmächtigte im Wege der Prozesskostenhilfe (§§ 45 ff.) beigeordnet, so erhält er aus der Staatskasse nur die Gebührenbeträge des § 49. Ist der Verkehrsanwalt ebenfalls beigeordnet, so gelten auch für ihn die Gebührenbeträge des § 49. Ist er dagegen nicht beigeordnet, kann er vom Auftraggeber die vollen Beträge des § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 verlangen. Er erhält dann gegebenenfalls eine höhere Vergütung als der Verfahrensbevollmächtigte.
Rz. 47
Auch der umgekehrte Fall ist denkbar, also dass für den Verfahrensbevollmächtigten keine Prozesskostenhilfe besteht (etwa wegen Rechtsschutzversicherung), dagegen aber der Verkehrsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist. Dann erhält der Verkehrsanwalt die Gebühren nur nach den Beträgen des § 49, während der Verfahrensbevollmächtigte nach den Beträgen des § 13 abrechnet.