1. Terminsgebühr, VV 3402
Rz. 60
Der Verkehrsanwalt kann neben der Gebühr nach VV 3400 auch eine Terminsgebühr nach VV 3401, 3402 i.V.m. VV 3104 verlangen, wenn er den zusätzlichen Einzelauftrag erhalten hat, an einem Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 teilzunehmen. Es liegen dann zwei verschiedene Einzelaufträge vor. VV Vorb. 3.4 steht dem Anfall der Terminsgebühr daher nicht entgegen. Zwar entsteht dann auch die halbe Verfahrensgebühr der VV 3401 neben der Gebühr des VV 3400; insgesamt erhält der Anwalt jedoch nach § 15 Abs. 6 lediglich eine Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1) nach dem höchsten Satz.
Beispiel: Ein Kölner Anwalt wird als Verkehrsanwalt für einen Rechtsstreit vor dem LG Hamburg (Wert 6.000 EUR) beauftragt. Das LG Hamburg beauftragt das LG Köln mit einer Zeugenvernehmung im Wege der Rechtshilfe. An diesem Termin nimmt der Kölner Verkehrsanwalt teil.
Er erhält:
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, VV 3400, 3401, § 15 Abs. 6 |
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390,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3402 i.V.m. VV 3104 |
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468,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
878,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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166,82 EUR |
Gesamt |
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1.044,82 EUR |
2. Termins- und Schriftsatzgebühr, VV 3403
Rz. 61
Eine zusätzliche Gebühr nach VV 3403 steht dem Verkehrsanwalt dagegen grundsätzlich nicht zu, weder für Schriftsätze noch für die Wahrnehmung von Terminen, da die Wahrnehmung von Terminen außerhalb der mündlichen Verhandlung durch die Verfahrensgebühr abgegolten wird und somit ein Verfahrensbevollmächtigter ebenfalls keine gesonderte Vergütung erhalten würde. Der Verkehrsanwalt kann nicht besser gestellt werden. Die bisher strittige Frage, ob der Verkehrsanwalt für die Teilnahme an einem Ortstermin eine zusätzliche Gebühr (früher nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) verdienen kann, ist durch weite Fassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 obsolet geworden. Die Vergütung richtet sich jetzt nach VV 3401, 3402.
3. Einigungsgebühr, VV 1000
Rz. 62
Darüber hinaus kann der Verkehrsanwalt auch eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003, 1004 oder VV 1005, 1006 verdienen, wenn er bei Abschluss einer Einigung mitwirkt. Insoweit handelt es sich um eine Allgemeine Gebühr, die nach VV Vorb. 1 neben den Gebühren der anderen Teile entstehen kann und durch VV 3400 daher nicht ausgeschlossen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass er eine auf den Abschluss der Einigung zielende Tätigkeit entfaltet hat. Daher reicht es nicht aus, dass er lediglich den Einigungsvorschlag des Verfahrensbevollmächtigten übermittelt oder allgemeine Erörterungen über Einigungsmöglichkeiten anstellt. Auch die bloße Anwesenheit im Einigungstermin allein genügt nicht.
Rz. 63
Ausreichend ist es dagegen, wenn der Verkehrsanwalt beratend tätig wird, also dem Auftraggeber geraten hat, den Einigungsvorschlag anzunehmen.
Rz. 64
Die Einigungsgebühr entsteht erst recht, wenn sich der Anwalt der Gegenseite mit dem Einigungsvorschlag unmittelbar an den Verkehrsanwalt wendet und dieser dann die Einigung aushandelt.
Rz. 65
Ebenso wie beim Verfahrensbevollmächtigten genügt es auch, wenn der Verkehrsanwalt der Partei von der Ausübung eines Widerrufsrechts abrät und die Einigung nicht widerrufen wird.
Rz. 66
Auch dann, wenn der Verkehrsanwalt beratend und vermittelnd in die Einigungsverhandlungen der Parteien oder der Verfahrensbevollmächtigten eingreift und er hierdurch mitursächlich für den späteren Einigungsabschluss wird, erhält er die Einigungsgebühr.
Rz. 67
Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0 (VV 1003), soweit die Parteien sich über anhängige Ansprüche einigen. Ist der Gegenstand der Einigung im Rechtsmittelverfahren anhängig, erhöht sich die Gebühr auf 1,3. Der Gebührensatz beträgt 1,5, soweit sich (auch) über nichtanhängige Ansprüche geeinigt wird. Insgesamt ist jedoch die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 zu beachten.
4. Erledigungsgebühr
Rz. 68
Anstelle der Einigungsgebühr kann der Verkehrsanwalt auch eine Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1003, 1004 oder VV 1005, 1006 verdienen, wenn er an der Erledigung des Verfahrens mitwirkt.
5. Aussöhnungsgebühr
Rz. 69
Des Weiteren kann der Verkehrsanwalt auch die Aussöhnungsgebühr nach VV 1001 verdienen, wenn er an einer Aussöhnung mitwirkt.
6. Verfahrensdifferenzgebühr, VV 3101 Nr. 1 und 2
Rz. 70
Der Verkehrsanwalt kann auch zusätzlich eine Verfahrensdifferenzgebühr nach VV 3400, 3101 Nr. 1 verdienen, wenn unter seiner Vermittlung eine Einigung protokolliert wird. Zu beachten ist dann § 15 ...