Rz. 88

Auch infolge der Änderungen des KostRÄG 2021 kann es für Verkehrsanwalt und Hauptbevollmächtigten zu unterschiedlichem Gebührenrecht kommen (§ 60). Es muss nicht für beide Anwälte gleiches Recht gelten. Es sind beide Varianten möglich, nämlich, dass der Prozessbevollmächtigte noch nach den alten Beträgen abrechnet, der Verkehrsanwalt dagegen nach den neuen oder umgekehrt (zu Einzelheiten siehe § 60 Rdn 92).

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