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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3400

Norbert Schneider
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Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3400

Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten:

Verfahrensgebühr……

Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind.
in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 500,00 EUR

A. Allgemeines

 

Rz. 1

VV 3400 regelt die Vergütung des Verkehrsanwalts, auch Korrespondenzanwalt genannt. Hierunter fällt derjenige Anwalt, der lediglich den Verkehr der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten führt. Im Gegensatz zu den VV 3401, 3403 ist hier also Voraussetzung, dass ein Verfahrensbevollmächtigter bereits bestellt ist oder zumindest noch bestellt werden soll. Voraussetzung ist damit ein Drei-Personen-Verhältnis (Auftraggeber – Verkehrsanwalt – Verfahrensbevollmächtigter). Fehlt es hieran, kommt VV 3400 nicht zur Anwendung (siehe Rdn 18). Die Tätigkeit als Verkehrsanwalt war früher in § 52 BRAGO geregelt. Da die Vorschriften im Wesentlichen inhaltsgleich sind, kann insoweit durchaus auch auf ältere Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

 

Rz. 2

Der Verkehrsanwalt kann in sämtlichen Instanzen bestellt werden. Eine Postulationsfähigkeit ist nicht erforderlich, da der Verkehrsanwalt nicht vor dem Gericht tätig wird, sondern lediglich zwischen der Partei und dem Verfahrensbevollmächtigten den Informationsaustausch vermittelt.

 

Rz. 3

Neben der Gebühr nach VV 3400 kann der Verkehrsanwalt auch weitere Gebühren erhalten, insbesondere eine Einigungsgebühr nach den VV 1000 ff. Er erhält auch seine Auslagen nach den VV 7000 ff. erstattet.

 

Rz. 4

Eine Term...

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