I. Verfahrensgebühr (VV 3501)

 

Rz. 4

Wird der Rechtsanwalt in einem nicht anderweitig geregelten Verfahren über die Beschwerde und Erinnerung, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3501 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR). Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 2 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 12 ff.).

II. Terminsgebühr, VV 3515

 

Rz. 5

In einem Verfahren über die Beschwerde und Erinnerung, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), erhält der Rechtsanwalt nach VV 3515 eine Terminsgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 3 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 100 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?