I. Neufassung zum 1.9.2009
Rz. 1
Die Vorschrift ist zuletzt durch das FGG-ReformG geändert worden. Während sie zunächst nur für die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO galt und dann auf die Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 2 des ArbGG erweitert wurde, gilt sie jetzt für alle Rechtsbeschwerden in Verfahren nach VV Teil 3, soweit nicht VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 oder 3.2.2 Nr. 1 u. 2 greifen.
Rz. 2
VV 3502 gilt nicht für Rechtsbeschwerden
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in gerichtlichen schiedsrichterlichen Verfahren (§ 1065 ZPO); es gelten die VV 3100 ff. (VV Vorb. 3.1 Abs. 2); |
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in Bußgeldsachen (§ 72 OWiG); es gilt VV 5113; |
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in Freiheitsentziehungsverfahren (§§ 415 ff. FamFG); es gelten die VV 6300 ff.; |
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in Unterbringungssachen (§§ 312 ff. FamFG); es gelten die VV 6300 ff.; |
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bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 u. 7 FamFG; es gelten die VV 6300 ff. |
Rz. 3
VV 3502 gilt nicht für Verfahren über eine weitere Beschwerde, wie sie noch vereinzelt vorgesehen ist (so. z.B. im GKG, GNotKG oder RVG).
II. Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde nach der ZPO ist in § 574 Abs. 1 ZPO geregelt. Im Verfahren ist die Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Anwalt grundsätzlich vorgeschrieben (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde ist gegeben, wenn dies in der ZPO vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das OLG im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Voraussetzung ist, dass die Rechtsbeschwerde auch statthaft ist. Die Zulassung allein genügt nicht, wenn eine Rechtsbeschwerde wie z.B. im Streitwertfestsetzungsverfahren oder im Verfahren gegen den Kostenansatz gar nicht gegeben ist.
Rz. 6
Ungeachtet dessen entsteht die Gebühr nach VV 3502 auch im Falle einer unstatthaften Beschwerde, und zwar sowohl für den Anwalt des Beschwerdeführers als auch für den des Beschwerdegegners. Das Gebührenrecht fragt nicht danach, ob ein Antrag oder ein Rechtsmittel statthaft oder zulässig ist. Auch unstatthafte und unzulässige Anträge lösen Gebühren aus. Eine andere Frage ist allerdings, ob der Anwalt des Beschwerdeführers die Gebühr durchsetzen kann oder ob dem nicht ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers entgegensteht. Jedenfalls für den Anwalt des Beschwerdegegners entsteht eine durchsetzbare Gebühr nach VV 3502, die auch erstattungsfähig ist, soweit eine Kostenerstattung nicht ausgeschlossen ist (siehe Rdn 28 f.).
Rz. 7
Während der BGH bei Tätigkeiten eines nicht am BGH zugelassenen Anwalts in Revisions- und Nichtzulassungsverfahren die Auffassung vertritt, ein nicht zugelassener Anwalt könne die vorgesehene Verfahrensgebühr nicht verdienen, sondern sei auf die Abrechnung einer Einzeltätigkeit angewiesen (siehe VV 3506–3509 Rdn 21), wird diese Frage im Rahmen der VV 3502 bislang offenbar nicht problematisiert, obwohl hier die Rechtslage die gleiche ist.
Rz. 8
Geht man unzutreffenderweise mit dem BGH davon aus, dass in Rechtsbeschwerdeverfahren, in denen sich eine Partei durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen muss, Voraussetzung für den Gebührenanfall sei, dass die Partei tatsächlich auch einen am BGH zugelassenen Anwalt beauftragt, dann müsste man auch hier als unbeschriebene Tatbestandsvoraussetzung die Zulassung des Anwalts fordern. Für Tätigkeiten eines nicht am BGH zugelassenen Anwalts dürfte man dann entsprechend der BGH-Rechtsprechung zu VV 3208 und 3508 nur eine Einzeltätigkeit nach VV 3403 annehmen, die man bei vorzeitiger Erledigung in analoger Anwendung des § 15 Abs. 6 auf 0,5 ermäßigen müsste.
Rz. 9
Zutreffend ist es jedoch, den Gebührentatbestand der VV 3502 auch auf den nicht am BGH zugelassenen Anwalt anzuwenden, da das Gebührenrecht nicht nach Zulässigkeit einer Prozesshandlung fragt. Der nicht am BGH zugelassene Anwalt erhält daher ebenfalls die Vergütung nach VV 3502, 3503. Eine andere Frage ist, ob der Anwalt diese Gebühr gegenüber seinem Auftraggeber durchsetzen kann oder ob er sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er auf die fehlende Zulassung nicht hingewiesen hat. Dies wird in aller Regel aber nur den Anwalt des Antragstellers betreffen. Für den Anwalt des Antragsgegners, der sich gegen eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde wehrt, dürfte man eine Zulassung nicht verlangen können; jedenfalls kann er auch ohne Zulassung sinnvolle Tätigkeit entfalten, z.B. wenn er auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels hinweist.
III. Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 1 ArbGG
Rz. 10
Durch das 2. JuMoG (in Kraft getreten am 31.12.2006) hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende Ungleichbehandlung gegenüber Rechtsbeschwerden in arbeitsgerichtlichen Verfahren besei...