Rz. 1

Die Vorschrift ist zuletzt durch das FGG-ReformG geändert worden. Während sie zunächst nur für die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO galt und dann auf die Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 2 des ArbGG erweitert wurde, gilt sie jetzt für alle Rechtsbeschwerden in Verfahren nach VV Teil 3, soweit nicht VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 oder 3.2.2 Nr. 1 u. 2 greifen.

 

Rz. 2

VV 3502 gilt nicht für Rechtsbeschwerden

in gerichtlichen schiedsrichterlichen Verfahren (§ 1065 ZPO); es gelten die VV 3100 ff. (VV Vorb. 3.1 Abs. 2);
in Bußgeldsachen (§ 72 OWiG); es gilt VV 5113;
in Freiheitsentziehungsverfahren (§§ 415 ff. FamFG); es gelten die VV 6300 ff.;
in Unterbringungssachen (§§ 312 ff. FamFG); es gelten die VV 6300 ff.;
bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 u. 7 FamFG; es gelten die VV 6300 ff.
 

Rz. 3

VV 3502 gilt nicht für Verfahren über eine weitere Beschwerde, wie sie noch vereinzelt vorgesehen ist (so. z.B. im GKG, GNotKG oder RVG).

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