I. Verfahrensgebühr
Rz. 9
Für seine Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erhält der Anwalt nach VV 3504 eine 1,6-Verfahrensgebühr.
Rz. 10
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern diese gemeinschaftlich beteiligt sind, also z.B. bei zwei Auftraggebern auf 1,9. Höchstens erhöht sich die Gebühr um 2,0.
Rz. 11
Endet der Auftrag des Anwalts vorzeitig i.S.d. VV 3201, so ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 1,0 (VV 3505).
Rz. 12
Auch diese Gebühr ist bei mehreren Auftraggebern um 0,3 je weiterem Auftraggeber zu erhöhen, also bei zwei Auftraggebern auf 1,3, höchstens um 2,0.
Rz. 13
Die Anm. zu VV 3201 zur vorzeitigen Beendigung (VV 3201 Abs. 1 Nr. 1) und zur Miteinbeziehung im Beschwerdeverfahren nicht anhängiger Ansprüche (VV 3201 Abs. 1 Nr. 2) gilt entsprechend (Anm. zu VV 3505). Auch die Anrechnungsbestimmung in Anm. zu VV 3201 gilt entsprechend, wenn also im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolglos versucht wird, nicht anhängige Ansprüche in eine Einigung oder Erledigung mit einzubeziehen und diese Ansprüche später in einem anderen Verfahren anhängig gemacht werden. Demgegenüber geht der Verweis auf VV 3201 Abs. 2 ins Leere, da die Neuregelung zu der "eingeschränkten Tätigkeit" hier nicht einschlägig ist.
II. Terminsgebühr
Rz. 14
Die Terminsgebühr nach VV3516 entsteht im Falle einer gerichtlichen Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde oder auch unter den Voraussetzungen der zweiten Variante der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 2 also insbesondere bei Mitwirkung von auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber. Sie entsteht nicht bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, da eine mündliche Verhandlung über diese Beschwerde nicht vorgeschrieben ist und somit Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 nicht greift.
Rz. 15
Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich auf 1,2. Eine Reduzierung dieser Gebühr ist nicht vorgesehen.
III. Einigung
Rz. 16
Kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Einigung, so entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1004. Nach der Änderung nennt VV 1004 nunmehr ausdrücklich auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung als Verfahren, in dem eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr entstehen kann.
IV. Gegenstandswert
Rz. 17
Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert, hinsichtlich dessen die Zulassung der Berufung begehrt wird (§ 47 Abs. 3 GKG).
Rz. 18
Dieser Wert muss mit dem späteren Berufungsverfahren nicht identisch sein, da sich infolge der Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel oder ggf. einer teilweisen Erledigung des Rechtsmittels Veränderungen ergeben können.
V. Auslagen
Rz. 19
Da das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eine eigene Angelegenheit darstellt, erhält der Anwalt hier auch seine Auslagen gesondert, insbesondere eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.
VI. Anrechnung
Rz. 20
Kommt es auf die Beschwerde hin zur Durchführung des Berufungsverfahrens, so ist die Verfahrensgebühr nach VV 3504 auf die entsprechende Verfahrensgebühr des Berufungsverfahrens (VV 3200 f.) anzurechnen (Anm. zu VV 3504).
VII. Kostenentscheidung
Rz. 21
Wird die Berufung auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen, so wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren erstreckt sich dann auch auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs bedarf.
Rz. 22
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, so ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Dem Beschwerdeführer sind dann die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (siehe § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO).
Rz. 23
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, trägt der Beschwerdeführer nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten.
VIII. Kostenerstattung
Rz. 24
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind grundsätzlich zu erstatten. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung zurückgenommen, ist nur eine 1,0-Gebühr (VV 3505) erstattungsfähig, da es weder eines Abweisungsantrags noch eines Kostenantrags bedarf. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde also zunächst eingelegt, aber vor ihrer Begründung zurückgenommen, so gilt hinsichtlich der Kostenerstattung nichts anderes als bei Rücknahme einer nicht begründeten Berufung oder nicht begründeten Revision. In beiden Fällen hat der BGH für den Rechtsmittelgegner jeweils nur eine reduzierte Gebühr als erstattungsfähig anerkannt, da es vor Begründung des Rechtsmittels nicht erforderlich sei, einen eigenen Sachantrag (Zurückweisung des Rechtsmittels) zu stellen.