a) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Rz. 6
Die VV 3506 ff. sind auf alle Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision anzuwenden, soweit nach Wertgebühren abzurechnen ist:
▪ | Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO auch i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO; |
▪ | Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG;[1] die gegenteilige Entscheidung des AG Koblenz[2] ist auf die Erinnerung wieder aufgehoben worden;[3] |
▪ | Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO; |
▪ | Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG, sofern nach Gegenstandswert abgerechnet wird (§ 3 Abs. 1 S. 2); |
▪ | Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 FGO. |
b) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Rz. 7
Nach der Neufassung sind die VV 3506, 3507 jetzt auch anzuwenden auf die
▪ | Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92a ArbGG. In Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde in arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren war bislang nach dem Wortlaut lediglich eine 0,5-Gebühr nach VV 3500 abzurechnen. Der Anwalt erhielt also eine erheblich geringere Vergütung als im Erkenntnisverfahren. Andererseits war dann aber die 0,5-Gebühr auch nicht anzurechnen, wenn es zur Rechtsbeschwerde kam. Dann erhielt der Anwalt bei Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Ergebnis höhere Gebühren als im Erkenntnisverfahren. Dieses Ergebnis war jedoch nicht gewollt. Die Kommentarliteratur hat daher auch durchweg VV 3506 analog angewandt.[4] Dies ist jetzt gesetzlich in VV 3506 geregelt. |
▪ | Nichtzulassungsbeschwerde in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten nach dem BPersVG und den jeweiligen landesrechtlichen Personalvertretungsgesetzen i.V.m. § 92a ArbGG. |
▪ | Nichtzulassungsbeschwerde nach § 75 GWB. |
▪ | Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87 EnWG. |
▪ | Nichtzulassungsbeschwerde nach § 35 Abs. 4 S. 2 KSpG. |
▪ | Nichtzulassungsbeschwerde nach § 25 VSchDG. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen