I. Gesetzliche Regelung
1. Sinn und Zweck der Regelung
Rz. 1
In vielen Fällen bedarf die Revision oder Rechtsbeschwerde der Zulassung durch das Vordergericht. Wird die Revision oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so kommt hiergegen gegebenenfalls die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Diese besondere Beschwerde ist abweichend von der allgemeinen Beschwerde (VV 3500), der Rechtbeschwerde (VV 3502) und den besonderen Beschwerdeverfahren der VV 3.2.1, 3.2.2 in VV 3506 ff. geregelt, sofern nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist (§ 2 Abs. 1).
Rz. 2
Soweit in Sozialsachen nach Betragsrahmengebühren abzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), gelten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Gebühren nach VV 3512, 3518.
Rz. 3
Die Gebühren für eine Nichtzulassungsbeschwerde in Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht richtet sich nach VV 6215.
Rz. 4
Die Nichtzulassungsbeschwerde in Verfahren nach der WBO und der WDO richtet sich wiederum nach VV 6402, 6403.
Rz. 5
Der Gebührentatbestand ist in VV 3506 enthalten. VV 3507 regelt den ermäßigten Gebührensatz bei vorzeitiger Beendigung. VV 3508 wiederum regelt – vergleichbar der VV 3208 – den erhöhten Gebührensatz, wenn sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, also bei der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO. Ergänzend hierzu ist in VV 3509 wiederum die ermäßigte Gebühr bei vorzeitiger Erledigung geregelt.
2. Erfasste Verfahren
a) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Rz. 6
Die VV 3506 ff. sind auf alle Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision anzuwenden, soweit nach Wertgebühren abzurechnen ist:
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Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO auch i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO; |
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Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG; die gegenteilige Entscheidung des AG Koblenz ist auf die Erinnerung wieder aufgehoben worden; |
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Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO; |
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Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG, sofern nach Gegenstandswert abgerechnet wird (§ 3 Abs. 1 S. 2); |
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Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 FGO. |
b) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Rz. 7
Nach der Neufassung sind die VV 3506, 3507 jetzt auch anzuwenden auf die
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Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92a ArbGG. In Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde in arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren war bislang nach dem Wortlaut lediglich eine 0,5-Gebühr nach VV 3500 abzurechnen. Der Anwalt erhielt also eine erheblich geringere Vergütung als im Erkenntnisverfahren. Andererseits war dann aber die 0,5-Gebühr auch nicht anzurechnen, wenn es zur Rechtsbeschwerde kam. Dann erhielt der Anwalt bei Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Ergebnis höhere Gebühren als im Erkenntnisverfahren. Dieses Ergebnis war jedoch nicht gewollt. Die Kommentarliteratur hat daher auch durchweg VV 3506 analog angewandt. Dies ist jetzt gesetzlich in VV 3506 geregelt. |
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Nichtzulassungsbeschwerde in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten nach dem BPersVG und den jeweiligen landesrechtlichen Personalvertretungsgesetzen i.V.m. § 92a ArbGG. |
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Nichtzulassungsbeschwerde nach § 75 GWB. |
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Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87 EnWG. |
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Nichtzulassungsbeschwerde nach § 35 Abs. 4 S. 2 KSpG. |
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Nichtzulassungsbeschwerde nach § 25 VSchDG. |
II. Umfang der Angelegenheit
Rz. 8
Die Nichtzulassungsbeschwerde stellt gegenüber dem vorangegangenen Berufungs- oder Beschwerdeverfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der der Anwalt gesonderte Gebühren erhält. Dies ergibt sich aus § 17 Nr. 1 (§ 15 Abs. 2 S. 2 a.F.).
Rz. 9
Legen beide Parteien gegen dasselbe Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde ein und vertritt der Anwalt seine Parteien sowohl bei der Begründung der eigenen Nichtzulassungsbeschwerde als auch bei der Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessgegners, so liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 jedenfalls dann vor, wenn der BGH beide Nichtzulassungsbeschwerden in einem einheitlichen Verfahren behandelt und verbescheidet.
Rz. 10
Das sich an eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde anschließende Rechtsmittelverfahren stellt wiederum eine weitere Angelegenheit dar. Dies folgt aus § 17 Nr. 9.
Rz. 11
Insgesamt sind also drei Angelegenheiten gegeben:
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das Ausgangsverfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist (Berufungs- oder Beschwerdeverfahren), |
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das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, |
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das Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren. |
Rz. 12
Gleichzeitig ist für alle Verfahren vorgesehen, dass die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aus VV 3506 auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Revisionsverfahrens aus VV 3206 ff. oder Rechtsbeschwerdeverfahrens aus VV Vorb. 3.2.2, 3206 ff. anzurechnen ist (Anm. zu VV 3506).