Rz. 36

Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert des Rechtsmittelverfahrens, für das die Zulassung begehrt wird (§ 47 Abs. 3 GKG).

 

Rz. 37

Der Wert muss mit dem späteren Revisions- oder Rechtsmittelverfahren nicht identisch sein, da sich infolge von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel oder ggf. einer teilweisen Erledigung des Rechtsmittels Veränderungen ergeben können.

 

Rz. 38

Hat der Rechtsanwalt auftragsgemäß gegen ein Berufungsurteil vollumfänglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese aufgrund einer Rechtsprüfung erst nachfolgend beschränkt, richtet sich der Gegenstandswert seiner Tätigkeit für die Verfahrensgebühr nach der vollen Beschwer seines Mandanten.[19] Dieser Wert ist dann auf Antrag nach § 33 ggf. gesondert festzusetzen.

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