1. Grundsatz
Rz. 46
Die Anwaltskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind grundsätzlich zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).
2. Rücknahme ohne Begründung
Rz. 47
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung zurückgenommen, ist für den Gegner nur die 1,1-Gebühr (VV 3507) bzw. die 1,8-Gebühr (VV 3509) erstattungsfähig, da es weder eines Abweisungsantrags noch eines Kostenantrags bedarf. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde also zunächst eingelegt, aber vor ihrer Begründung zurückgenommen, so gilt hinsichtlich der Kostenerstattung nichts anderes als bei Rücknahme einer nicht begründeten Berufung (siehe VV 3201 Rdn 24 ff.) oder nicht begründeten Revision (siehe VV 3207 Rdn 47 ff.). In beiden Fällen hat der BGH für den Rechtsmittelgegner jeweils nur eine reduzierte Gebühr als erstattungsfähig anerkannt, da es vor Begründung des Rechtsmittels nicht erforderlich ist, einen eigenen Sachantrag (Zurückweisung des Rechtsmittels) zu stellen.
3. Nicht am BGH zugelassener Anwalt bei Rechtsbeschwerde nach § 544 ZPO
a) Grundsatz
Rz. 48
Beauftragt der Beschwerdegegner seinen bisherigen Prozessvertreter oder einen anderen, nicht am BGH zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung oder Beratung betreffend das weitere Vorgehen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 544 ZPO, stellt dies grundsätzlich eine Maßnahme dar, die geeignet ist, seinen rechtlichen Interessen zu entsprechen. Dies gilt umso mehr für eine im Ausland ansässige Partei.
Rz. 49
Nach a.A. ist die Tätigkeit des nicht am BGH zugelassenen Anwalts nicht erstattungsfähig, da die entsprechende Tätigkeit nicht notwendig sei.
Rz. 50
Nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig ist die Tätigkeit des vorherigen Anwalts neben dem BGH-Anwalt. Die gegenteilige Entscheidung des OLG Frankfurt hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung aufgehoben.
Rz. 51
Vertritt der Anwalt sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst, soll eine (fiktive) Verfahrensgebühr nicht nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erstattungsfähig sein, insbesondere wenn sich die Tätigkeit in mehreren Nachfragen, wann mit der Entscheidung zu rechnen sei, erschöpft. Dies entspricht der Rechtsprechung zur Vertretung in eigener Sache bei Rechtsmittelrücknahme. Diese Auffassung ist allerdings bedenklich, da der Anwalt bei Beauftragung eines anderen Anwalts eine Erstattung nach den Vergütungsvorschriften des RVG verlangen könnte.
b) Höhe der zu erstattenden Kosten
Rz. 52
Geht man davon aus, dass der nicht am BGH zugelassene Anwalt die gleiche Vergütung erhält, wie ein zugelassener Anwalt, dann sind diese Kosten auch erstattungsfähig.
Rz. 53
Geht man dagegen davon aus, dass der nicht am BGH zugelassene Anwalt nur eine Gebühr nach VV 3403 verdiene (siehe Rdn 23), dann ist auch nur diese Gebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer erstattungsfähig.
Rz. 54
Soweit der Anwalt nur beraten, nicht vertreten hat, ist eine Beratungsgebühr nach § 34 erstattungsfähig (siehe dazu § 34 Rdn 43). Das OLG Frankfurt erwägt insoweit eine Gebühr nach VV 2100. Der BGH lehnt eine Erstattung ab, wobei er allerdings von einer Gebühr nach VV 3403 ausgeht.