Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3510

Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht

1.

nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,

a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird,
b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird,
c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
2.

nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,

a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
3.

nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,

a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss entschieden worden ist oder
b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,
4.

nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,

a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
5.

nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,

a) durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist,
b) durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden worden ist,
c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist,
6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet……
1,3

A. Allgemeines

 

Rz. 1

VV 3510 entspricht im Wesentlichen dem früheren § 66 Abs. 2 BRAGO i.V.m. dessen Abs. 1, soweit dieser die Verfahren vor dem Patentgericht betraf.

B. Regelungsgehalt

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 2

VV 3510 gilt nur für die Beschwerdeverfahren (§§ 73 ff. PatG[1]) vor dem BPatG in den im Einzelnen aufgeführten Fällen. Dabei handelt es sich um:

Nr. 1

a) Festsetzung der angemessenen Vergütung für die Benutzung einer Erfindung gemäß § 23 Abs. 4 PatG oder Anordnung der Zahlung der Vergütung an das Patentamt;
b) Anordnung der Prüfstelle, das Patent für eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis darstellt, nicht zu veröffentlichen, bzw. die Aufhebung dieser Anordnung, § 50 Abs. 1 und 2 PatG;
c) Zurückweisung der Anmeldung eines Patents bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents, §§ 61 Abs. 273 PatG;

Nr. 2

a) Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters, § 18 GebrMG oder
b) Entscheidung über einen Löschungsantrag, § 18 GebrMG;

Nr. 3

a) Entscheidung über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch darüber, den Antrag auf Löschung einer Marke oder die Erinnerung gegen den Löschungsbeschluss, §§ 32 ff., 42 ff., 53 ff., 64, 66 MarkenG;
b) Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung, §§ 130 Abs. 5, 133 MarkenG bzw. Zurückweisung eines Antrags auf Änderung der Spezifikation solcher, §§ 132, 133 MarkenG;

Nr. 4

a) Zurückweisung der Anmeldung einer Topographie, § 4 Abs. 4 S. 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG;
b) Entscheidung über einen Löschungsantrag, § 4 Abs. 4 S. 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG;

Nr. 5

Zurückweisung der Anmeldung eines Designs, oder der Entscheidung über einen Löschungsantrag nach § 36 DesignG oder über einen Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG, vgl. § 23 Abs. 4 DesignG;

Nr. 6

Beschwerden gegen die Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse, § 34 SortenSchG.

 

Rz. 3

Keine Anwendung findet die Vorschrift somit:

in den sonstigen, in VV 3510 nicht aufgeführten Beschwerdeverfahren vor dem BPatG, wie z.B. die Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 62 Abs. 2 S. 4 PatG; insoweit findet VV 3500 Anwendung;[2]
auf Klageverfahren vor dem BPatG auf Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme eines Patents sowie Erteilung einer Zwangslizenz einschl. des Erlasses einer einstweiligen Verfügung (§§ 81 ff., 85, 85a PatG sowie Vorschriften in Sondergesetzen, die auf die Anwendung der vorgenannten Vorschriften verweisen: §§ 18, 20 GebrMG, § 66 MarkenG, § 4 Abs. 4 S. 3 HalblSchG i.V.m. § 18 GebrMG, § 23 Abs. 4 DesignG, §§ 3436 SortenSchG). Die Gebühren berechnen sich nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 (VV 3200 ff.);
vor dem BGH in Berufungsverfahren gemäß §§ 110 ff. PatG gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84 PatG); hierauf findet Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (VV Vorb. 3.2.2 Nr. 2, VV 3206 ff.) Anwendung; hierauf findet Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (VV Vorb. 3.2.2 Nr. 2, VV 3208 ff.) Anwendung;
vor dem BGH in den Beschwerdeverfahren gemäß § 122 PatG gegen Beschlüsse der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlass einstweilige...

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