I. Verfahrensgebühr (VV 3511)
Rz. 2
Wird der Rechtsanwalt in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht nach § 145 SGG, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3511 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 72 EUR bis 816 EUR (Mittelgebühr 444 EUR). Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 2 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 12 ff.).
Rz. 3
Nach der Anm. zu VV 3511 wird die Verfahrensgebühr in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht nach § 145 SGG auf die Verfahrensgebühr der VV 3204 in einem nachfolgenden Berufungsverfahren angerechnet (Anm. zu VV 3511). Die Vorbefassung im Zulassungsverfahren darf dann bei der Bemessung der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren nicht mindernd berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 2). Ein eventueller geringerer Aufwand und eine eventuell geringere Schwierigkeit im Berufungsverfahren wird ausschließlich durch die Anrechnung nach der Anm. zu VV 3511 berücksichtigt.
Beispiel: Der Anwalt wird nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt, das Berufungsverfahren durchzuführen.
Abzurechnen sind zwei Angelegenheiten (§ 17 Nr. 9) Die Verfahrensgebühr der VV 3511 ist auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits anzurechnen (Anm. zu VV 3511).
I. |
Nichtzulassungsbeschwerde |
1. |
Verfahrensgebühr, VV 3511 |
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444,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
464,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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88,16 EUR |
Gesamt |
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552,16 EUR |
II. |
Berufungsverfahren |
1. |
Verfahrensgebühr, VV 3204 |
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444,00 EUR |
2. |
anzurechnen gem. Anm. zu VV 3511 |
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– 444,00 EUR |
3. |
Terminsgebühr, VV 3205 |
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335,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
355,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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67,45 EUR |
Gesamt |
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422,45 EUR |
Rz. 4
Wird die Berufung zugelassen, dann führt dies i.d.R. dazu, dass die Mehrarbeit im Zulassungsverfahren im Vergleich zu einer von vornherein zugelassenen Berufung aufgrund der Anrechnung letztlich kaum oder keine Berücksichtigung findet. Das ist aber vom Gesetzgeber so gewollt und ist bei den Wertgebühren auch nicht anders. Auch dort geht die Verfahrensgebühr in einem Verfahren über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels vollständig in der Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens auf.
II. Terminsgebühr (VV 3517)
Rz. 5
In einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht nach § 145 SGG, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), kann der der Rechtsanwalt nach VV 3517 zusätzlich eine Terminsgebühr in Höhe von 60 EUR bis 610 EUR (Mittelgebühr 335 EUR) erhalten.
Rz. 6
Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Rz. 7
Da in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der Regel ein gerichtlicher Termin nicht stattfindet, entsteht die Terminsgebühr grundsätzlich nur für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Da das nachfolgende Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine eigene Angelegenheit darstellt (§ 17 Nr. 9), kann die Terminsgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im anschließenden Rechtsmittelverfahren gesondert entstehen. Eine Anrechnung von Terminsgebühren ist – im Gegensatz zu den Verfahrensgebühren – nicht vorgesehen. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 3 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 100 ff.).