I. Verfahrensgebühr (VV 3512)
Rz. 2
Wird der Rechtsanwalt in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht nach § 160a SGG, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3512 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 576 EUR). Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 2 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 12 ff.).
Rz. 3
Nach der Anm. zu VV 3512 wird die Verfahrensgebühr in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht nach § 160a SGG auf die Verfahrensgebühr der VV 3212 in einem nachfolgenden Revisionsverfahren angerechnet (Anm. zu VV 3512). Die Vorbefassung im Zulassungsverfahren darf dann bei der Bemessung der Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren nicht mindernd berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 2). Ein eventueller geringerer Aufwand und eine eventuell geringere Schwierigkeit im Berufungsverfahren wird ausschließlich durch die Anrechnung nach der Anm. zu VV 3512 berücksichtigt.
Beispiel: Der Anwalt wird nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt, das Revisionsverfahren durchzuführen.
Abzurechnen sind zwei Angelegenheiten (§ 17 Nr. 9) Die Verfahrensgebühr der VV 3511 ist auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits anzurechnen (Anm. zu VV 3511).
I. |
Nichtzulassungsbeschwerde |
1. |
Verfahrensgebühr, VV 3512 |
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576,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
596,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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113,24 EUR |
Gesamt |
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709,24 EUR |
II. |
Berufungsverfahren |
1. |
Verfahrensgebühr, VV 3212 |
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576,00 EUR |
2. |
anzurechnen gem. Anm. zu VV 3512 |
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– 576,00 EUR |
3. |
Terminsgebühr, VV 3213 |
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543,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
563,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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106,97 EUR |
Gesamt |
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669,97 EUR |
Rz. 4
Wird die Revision zugelassen, dann führt dies i.d.R. dazu, dass die Mehrarbeit im Zulassungsverfahren im Vergleich zu einer von vornherein zugelassenen Revision aufgrund der Anrechnung letztlich kaum oder keine Berücksichtigung findet. Das ist aber vom Gesetzgeber so gewollt und ist bei den Wertgebühren auch nicht anders. Auch dort geht die Verfahrensgebühr in einem Verfahren über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels vollständig in der Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens auf.
II. Terminsgebühr (VV 3518)
Rz. 5
In einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht nach § 160a SGG, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), erhält der Rechtsanwalt nach VV 3518 eine Terminsgebühr i.H.v. 72 EUR bis 792 EUR (Mittelgebühr 432 EUR).
Rz. 6
Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Rz. 7
Da in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der Regel ein gerichtlicher Termin nicht stattfindet, entsteht die Terminsgebühr dort grundsätzlich nur für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts.
Rz. 8
Da das Revisionsverfahren gegenüber dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine eigene Angelegenheit darstellt (§ 17 Nr. 9), kann die Terminsgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im anschließenden Rechtsmittelverfahren gesondert entstehen. Eine Anrechnung der Terminsgebühr ist – im Gegensatz zur Verfahrensgebühr – nicht vorgesehen. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 3 wird verwiesen.