Rz. 2

Wird der Rechtsanwalt in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht nach § 160a SGG, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3512 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 576 EUR). Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 2 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 12 ff.).

 

Rz. 3

Nach der Anm. zu VV 3512 wird die Verfahrensgebühr in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht nach § 160a SGG auf die Verfahrensgebühr der VV 3212 in einem nachfolgenden Revisionsverfahren angerechnet (Anm. zu VV 3512). Die Vorbefassung im Zulassungsverfahren darf dann bei der Bemessung der Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren nicht mindernd berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 2). Ein eventueller geringerer Aufwand und eine eventuell geringere Schwierigkeit im Berufungsverfahren wird ausschließlich durch die Anrechnung nach der Anm. zu VV 3512 berücksichtigt.

 

Beispiel: Der Anwalt wird nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt, das Revisionsverfahren durchzuführen.

Abzurechnen sind zwei Angelegenheiten (§ 17 Nr. 9) Die Verfahrensgebühr der VV 3511 ist auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits anzurechnen (Anm. zu VV 3511).

 
I. Nichtzulassungsbeschwerde
1. Verfahrensgebühr, VV 3512   576,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 596,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   113,24 EUR
Gesamt   709,24 EUR
II. Berufungsverfahren
1. Verfahrensgebühr, VV 3212   576,00 EUR
2. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3512   – 576,00 EUR
3. Terminsgebühr, VV 3213   543,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 563,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   106,97 EUR
Gesamt   669,97 EUR
 

Rz. 4

Wird die Revision zugelassen, dann führt dies i.d.R. dazu, dass die Mehrarbeit im Zulassungsverfahren im Vergleich zu einer von vornherein zugelassenen Revision aufgrund der Anrechnung letztlich kaum oder keine Berücksichtigung findet. Das ist aber vom Gesetzgeber so gewollt und ist bei den Wertgebühren auch nicht anders. Auch dort geht die Verfahrensgebühr in einem Verfahren über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels vollständig in der Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens auf.

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