1. Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung

 

Rz. 5

Entscheidet das Beschwerdegericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, so galt immer schon VV 3514. Die Terminsgebühr der VV 3513 beläuft sich jetzt nicht mehr auf 0,5, sondern wird nach VV 3514 auf 1,2 angehoben. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr der VV 3500 bleibt es dagegen bei 0,5.

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an und entscheidet hiernach durch Urteil.

Im Verfügungsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 3100. Im Beschwerdeverfahren entsteht neben der Beschwerdegebühr nach VV 3500 die Terminsgebühr der VV 3513, jetzt allerdings in der Höhe der VV 3514, also in Höhe von 1,2. Dies war auch nach dem bisherigen Wortlaut der Fall.

I. Verfügungsverfahren vor dem LG (Wert: 5.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 454,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   86,30 EUR
Gesamt   540,50 EUR

II. Beschwerdeverfahren vor dem OLG (Wert: 5.000 EUR)

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500   167,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3513, 3514   400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 587,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   111,68 EUR
Gesamt   699,48 EUR

2. Anderweitige Erledigung nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Neufassung)

a) Überblick

 

Rz. 6

Ausweislich seiner Begründung zu VV 3514 wollte der Gesetzgeber mit der Regelung der VV 3514 die nach der BRAGO bestehende Streitfrage i.S.d. bis dato h.M. gegen die Auffassung des BGH[5] regeln. Dabei hatte er jedoch übersehen, dass nach h.M. die höheren Gebühren auch dann anfielen, wenn es nach mündlicher Verhandlung nicht mehr zum Erlass eines Urteils kam, etwa wenn der Verfügungsantrag oder die Beschwerde im Termin zurückgenommen wurde, sich die Parteien dort geeinigt hatten oder sich das Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigte. Dem hat der Gesetzgeber durch die jetzige Fassung Rechnung getragen und erstreckt VV 3514 auf alle Fälle, in denen eine Terminsgebühr entsteht, nachdem das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat, also insbesondere wenn

im Termin eine Einigung geschlossen wird,
die Parteien im Termin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Gericht nach § 91a ZPO durch Beschluss entscheidet,
die Parteien zuvor im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich protokollieren lassen,
die Parteien zuvor ohne Beteiligung des Gerichts Besprechungen führen und damit (etwa durch Antragsrücknahme) die Durchführung der mündlichen Verhandlung entbehrlich machen (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2).
[5] BGH 16.1.2003 – I ZB 34/02, AGS 2003, 161 m. Anm. N. Schneider = NJW-RR 2003, 645.

b) Hauptsacheerledigung

 

Rz. 7

Wird im Termin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass es nicht mehr zu einem Urteil kommt, gilt gleichwohl VV 3514.

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Obwohl es jetzt nicht mehr zu einem Urteil gekommen ist, wird jetzt ebenso wie im vorangegangenen Beispiel (siehe Rdn 5) abgerechnet. Nach früherem Recht wäre dem Wortlaut zur Folge nur eine 0,5-Terminsgebühr angefallen.

 

Rz. 8

Wird dagegen die Hauptsache außerhalb eines Termins übereinstimmend für erledigt erklärt, entsteht keine Terminsgebühr (siehe Rdn 18), es sei denn die Anwälte haben zuvor eine Besprechung geführt (siehe Rdn 12).

c) Antrags- oder Beschwerderücknahme

 

Rz. 9

Werden der Verfügungsantrag oder die Beschwerde im Termin zurückgenommen, entsteht ebenfalls die erhöhte Verfahrensgebühr der VV 3514.

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort nimmt der Antragsteller seinen Antrag oder seine Beschwerde zurück.

Auch jetzt fällt – im Gegensatz zum früheren Recht – eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3514 an, obwohl es nicht mehr zu einem Urteil gekommen ist.

 

Rz. 10

Werden dagegen der Antrag oder die Beschwerde außerhalb eines Termins zurückgenommen, entsteht keine Terminsgebühr, es sei denn die Anwälte haben zuvor eine Besprechung geführt (siehe Rdn 12).

d) Einigung

 

Rz. 11

Ebenso entsteht die höhere Terminsgebühr, wenn die Parteien im Termin eine Einigung erzielen.

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort einigen sich die Parteien.

Im Verfügungsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 3100 (siehe Beispiel Rdn 5). Im Beschwerdeverfahren entsteht neben der Verfahrensgebühr nach VV 3500 wiederum eine Terminsgebühr nach VV 3513, 3514, auch wenn eine Entscheidung nicht ergangen ist. Entscheidend ist, dass die mündliche Verhandlung anberaumt war und dort...

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