Rz. 29
Geht ein Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren über, regelt Anm. Abs. 2 zu VV 4100, dass eine wegen derselben Tat oder Handlung im Bußgeldverfahren bereits entstandene Grundgebühr (VV 5100) auf die Gebühr der VV 4100 angerechnet wird.
Beispiel: Gegen den Mandanten wird zunächst wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (Vorfahrtsverletzung mit Unfallfolge) ermittelt. Im Zuge der Ermittlungen stellt sich heraus, dass der Unfallgegner verletzt ist. Das Verfahren wird gemäß § 42 OWiG von der Staatsanwaltschaft übernommen, die nunmehr wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt.
Die Grundgebühr des Bußgeldverfahrens ist jetzt auf die Grundgebühr des Strafverfahrens anzurechnen. Dabei darf im Rahmen der strafrechtlichen Grundgebühr die Vorbefassung nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 2). Ausgehend von der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen:
I. Bußgeldverfahren
1. | Grundgebühr, VV 5100 | 110,00 EUR | |
2. | Verfahrensgebühr, VV 5103 | 176,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 306,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 58,14 EUR | |
Gesamt | 364,14 EUR |
II. Strafverfahren
1. | Grundgebühr, VV 4100 | 220,00 EUR | |
2. | gem. Anm. Abs. 2 zu VV 4100 anzurechnen | – 110,00 EUR | |
3. | Verfahrensgebühr, VV 4104 | 181,50 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 311,50 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 59,19 EUR | |
Gesamt | 370,69 EUR |
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