Rz. 30

Im umgekehrten Fall, also wenn zunächst im Strafverfahren ermittelt worden ist, dieses dann aber nach § 43 OWiG eingestellt wurde und nunmehr aufgrund derselben Tat oder Handlung wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit weiter ermittelt wird, entsteht keine Grundgebühr im Bußgeldverfahren mehr (Anm. Abs. 2 zu VV 5100). Die Grundgebühr des Strafverfahrens deckt dann auch die Einarbeitung in das Bußgeldverfahren ab. Voraussetzung ist aber auch hier, dass es im Bußgeldverfahren um dieselbe Tat oder Handlung geht.

 

Beispiel: Gegen den Mandanten war nach einem Verkehrsunfall ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitet. Dieses Verfahren wurde dann nach Einlassung des Verteidigers von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Gleichzeitig wurde die Sache zur weiteren Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben, die einen Bußgeldbescheid über 50 EUR erlässt.

Im Bußgeldverfahren kann jetzt keine Grundgebühr mehr entstehen, da im Strafverfahren bereits die Grundgebühr nach VV 4100 entstanden ist. Dies schließt den erneuten Anfall der Grundgebühr aus, soweit das vorangegangene Strafverfahren dieselbe Tat betraf (Anm. Abs. 2 zu VV 5100).

I. Strafverfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   80,09 EUR
Gesamt   501,59 EUR

II. Bußgeldverfahren

 
1. Verfahrensgebühr, VV 5103   176,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 196,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 VV   37,24 EUR
Gesamt   233,24 EUR

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