Rz. 27

Die Terminsgebühr wird nicht dadurch ausgelöst, dass der spätere Nebenklagevertreter einem Kriminalbeamten von einer Straftat berichtet, da ein laufendes Ermittlungsverfahren, bezüglich dessen es zu einer Erörterung hätte kommen können, zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert. Soweit der Kriminalhauptkommissar seine weiter geplante Vorgehensweise mit dem Rechtsanwalt besprochen hat, stellt auch dies keine Erörterung i.S.d. VV 4102 dar.[23]

[23] AG Köln 12.5.2010 – 539 Ds 99/09 802 Js 308/09, JurBüro 2010, 474.

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