Rz. 1

In VV 4102 ist die Vergütung für die Teilnahme an bestimmten Terminen außerhalb der Hauptverhandlung geregelt. Eine Vergütung für den Verteidiger in solchen Fällen war nach der BRAGO nicht vorgesehen. Solche Tätigkeiten waren vielmehr durch die Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO mit abgegolten.

 

Rz. 2

Die Terminsgebühr nach VV 4102 kann der Verteidiger in jedem Verfahrensabschnitt erhalten. Sie kann also – im Gegensatz zur Grundgebühr – auch mehrmals entstehen.

 

Rz. 3

Die Terminsgebühr nach VV 4102 kann auch neben den Terminsgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (VV 4108 ff., VV 4120 ff., VV 4126 ff.) entstehen. Diese Gebührentatbestände sind jeweils voneinander unabhängig.

 

Rz. 4

Auch ist hier die Bewilligung einer Pauschgebühr möglich (§§ 42, 51) und in der Regel auch dringend geboten, weil die Gebühren der VV 4102, 4103 insbesondere bei mehreren Terminen nicht kostendeckend sind.

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