I. Gebührentatbestände
1. Überblick
Rz. 5
VV 4102 regelt in fünf Nummern verschiedene Tatbestände, in denen eine Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung anfallen kann. Darüber hinaus werden noch weitere Anwendungsfälle diskutiert.
Rz. 6
Die Anforderungen an die Tätigkeit des Anwalts sind je nach Tatbestand unterschiedlich. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, genügt grundsätzlich die Teilnahme am Termin. Ein aktives Verhandeln ist nicht erforderlich. Ausgenommen sind die Termine nach Nr. 3. Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 3 reicht es daher nicht, wenn in dem Termin nicht mehr geschehen ist als die reine Verkündung des Haftbefehls.
Rz. 7
Anwendbar ist auch VV Vorb. 4 Abs. 3. Danach kann die Terminsgebühr der VV 4012 auch dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. Zu Einzelheiten siehe VV Vorb. 4 Rdn 25 ff.
2. Richterliche Vernehmungen (Nr. 1, 1. Alt.)
Rz. 8
Die Terminsgebühr entsteht zunächst für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen (Nr. 1, 1. Alt.). Hierzu zählt auch die Teilnahme an polizeilichen Vernehmungen. Hier steht dem Verteidiger zwar kein Anwesenheitsrecht zu. Die Polizei kann den Verteidiger jedoch teilnehmen lassen.
3. Richterliche Augenscheinseinnahmen (Nr. 1, 2. Alt)
Rz. 9
Des Weiteren entsteht die Terminsgebühr bei der Teilnahme an richterlichen Augenscheinseinnahmen (Nr. 1, 2. Alt.).
4. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder andere Strafverfolgungsbehörden (Nr. 2)
Rz. 10
Ebenso entsteht die Terminsgebühr bei Teilnahme an Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde (Nr. 2). Bei der anderen Strafverfolgungsbehörde kann es sich z.B. um das Finanzamt handeln, das in Steuerstrafsachen die Ermittlungen führt.
5. Termine außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird (Nr. 3)
Rz. 11
Des Weiteren entsteht die Gebühr für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird (Nr. 3).
Rz. 12
Im Gegensatz zu den übrigen Alternativen ist es für diese Gebühr erforderlich, dass eine Verhandlung stattfindet. Damit sollen ausweislich der Begründung des Gesetzgebers die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht erfasst werden. Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 3 reicht es daher nicht, wenn in dem Termin nicht mehr geschehen ist, als die reine Verkündung des Haftbefehls.
Rz. 13
Schließt sich allerdings an die Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, soll die Terminsgebühr entstehen. Ebenso entsteht die Terminsgebühr, wenn gegen den vorläufig festgenommenen Beschuldigten bei Vorführung vor dem Ermittlungsrichter nach Belehrung, Anhörung und Antragstellung ein Haftbefehl (ohne Außervollzugsetzung) erlassen und der anwesende Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt wird, nachdem der Beschuldigte erklärt hatte, dass er derzeit keine weiteren Angaben mache. Ein "Verhandeln" liegt nicht schon dann vor, wenn der Verteidiger in einem Haftbefehlsverkündungstermin seine Beiordnung als Pflichtverteidiger oder die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung beantragt. Ebenso wenig genügt allein das Stellen eines Antrags auf Akteneinsicht und die Übergabe von Akten; dies stellt kein Verhandeln i.S.d. VV 4102 Nr. 3 dar. Ein Verhandeln i.S.d. VV 4102 Nr. 3 liegt auch dann nicht vor, wenn der inhaftierte Beschuldigte dem zuständigen Richter zur Bekanntgabe eines Haftbefehls vorgeführt wird mit der bloßen Möglichkeit, sich zur Sache und zur Haftfrage zu äußern, hiervon aber – auf Anraten seines Verteidigers – keinen Gebrauch macht. Die gesetzlich vorgeschriebene Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit anderen Worten das bloße Unterbreiten eines "Vernehmungsangebots" – macht den Haftbefehlsverkündungstermin noch nicht zum gerichtlichen Vernehmungstermin i.S.d. VV 4102 Nr. 1.
Rz. 14
Die Terminsgebühr VV 4102 Nr. 3 entsteht dagegen, wenn vor Aufruf der Sache zur Haftbefehlsverkündung längere und auch eingehende sachbezogene Erörterungen, u.a. zu den Möglichkeiten einer Verfahrensbeschleunigung, zu den Untersuchungshaftbedingungen und dergleichen stattfinden. Gleiches gilt, wenn im Haftprüfungstermin der Haftprüfungsantrag zwar zurückgenommen wird, dem jedoch eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen ist.
Rz. 15
Voraussetzung für die Terminsgebühr soll nach OLG Saarbrücken ein Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft sein. Der Verteidiger müsse im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden. Das dürfte die Anforderungen übersteigen. Die Anwesenheit im Termin reicht nach dem Wortlaut aus.
Rz. 16
Nach AG Koblenz soll eine fernmündliche Erörterung in gebührenrechtlicher Hinsich...