1. Grundgebühr
Rz. 30
Neben der Verfahrensgebühr fällt immer die Grundgebühr (VV 4100) an, da das vorbereitende Verfahren das früheste Stadium ist, in dem der Anwalt als Verteidiger beauftragt werden kann. Hier muss also zwangsläufig die Grundgebühr entstehen, die die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abdeckt.
2. Terminsgebühr
Rz. 31
Daneben können auch Terminsgebühren entstehen. Eine Hauptverhandlung findet im vorbereitenden Verfahren zwar nicht statt; in Betracht kommen jedoch Termine nach VV 4102.
3. Zusätzliche Gebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen
Rz. 32
Darüber hinaus kann eine zusätzliche 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 4142 anfallen, wenn der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren mit Einziehung oder verwandten Maßnahmen befasst ist.
Rz. 33
Zu beachten ist, dass die Gebühr nach VV 4142 in dem anschließenden erstinstanzlichen Verfahren nicht erneut anfallen kann, sondern insgesamt nur einmal (Anm. Abs. 3 zu VV 4142). Daran hat auch § 11 Nr. 10 nichts geändert.
Rz. 34
Kommt es nicht zum gerichtlichen Verfahren, scheidet eine Wertfestsetzung nach § 33 aus. Die Staatsanwaltschaft ist nicht zur Wertfestsetzung berechtigt. Der Anwalt muss dann den maßgeblichen Gegenstandswert selbst ermitteln. Insoweit gilt § 23 Abs. 1 S. 3.
4. Zusätzliche Gebühr nach Einstellung oder Einigung
Rz. 35
Daneben kommt eine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 in Betracht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 4141). Die anderen Varianten der Anm. zu VV 4141 sind im vorbereitenden Verfahren nicht einschlägig. Allerdings kann die zusätzliche Gebühr der VV 4141 nicht neben einer Einigungsgebühr nach VV 4147 anfallen.
5. Tätigkeit hinsichtlich vermögensrechtlicher Ansprüche
Rz. 36
Werden vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht, kann eine Verfahrensgebühr nach VV 4143 nicht anfallen, da diese erst im gerichtlichen Verfahren entstehen kann. Die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts wird insoweit durch VV 2300 abgegolten.
6. Vergleichsgebühr nach VV 4147
Rz. 37
Entstehen kann weiterhin eine Einigungsgebühr nach VV 4147, wenn die Parteien im Verfahren zur Vorbereitung des Privatklageverfahrens eine Einigung erzielen, etwa im Sühnetermin (VV 4102 Nr. 5). Zwar spricht der Wortlaut der VV 4147 lediglich vom Privatklageverfahren. Die Vorschrift muss im vorbereitenden Verfahren jedoch entsprechend anzuwenden seien. Alles andere wäre sinnwidrig, da dann der Verteidiger benachteiligt würde, der durch eine Einigung nicht nur die Hauptverhandlung, sondern bereits die Privatklageerhebung entbehrlich macht.
7. Verfahrensgebühr nach Anm. zu VV 1000 ff. i.V.m. VV 4147
Rz. 38
Kommt es im vorbereitenden Verfahren zu einer Einigung über vermögensrechtliche Ansprüche, etwa Schmerzensgeldansprüche, Schadensersatzansprüche o.Ä., so entsteht (gegebenenfalls neben der Gebühr nach VV 4147) eine Einigungsgebühr, also nach den VV 1000 ff. Die Höhe dieser Gebühr hängt davon ab, ob die Ansprüche, über die man sich daher geeinigt hat, anhängig waren oder nicht.