a) Fortsetzungstermine

 

Rz. 20

Erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Tage, so erhält der Verteidiger für jeden weiteren Verhandlungstag eine zusätzliche Gebühr nach VV 4108. Voraussetzung ist, dass der Verteidiger an diesen Terminen auch teilnimmt oder bei Aufhebung erscheint (VV Vorb. 4 Abs. 3). Eine Differenzierung zwischen erstem Termin und Fortsetzungstermin – wie noch nach der BRAGO – findet nach dem RVG nicht mehr statt.

b) Erneute Hauptverhandlung

 

Rz. 21

Muss mit der Hauptverhandlung an einem anderen Tag erneut begonnen werden, gilt wiederum VV 4108. Für die erneute Hauptverhandlung gilt dieselbe Gebühr und derselbe Gebührenrahmen wie für die übrigen Hauptverhandlungstage. Einer speziellen Verweisung wie noch in § 83 Abs. 2 S. 2 BRAGO bedarf es nicht mehr, da das RVG alle Hauptverhandlungstermine gleich behandelt.

 

Rz. 22

Auch wenn die Gebühr der VV 4108 erneut entsteht, kann je nach Umfang für den zweiten Hauptverhandlungstermin allerdings eine geringere Gebühr anzusetzen sein, da der Verteidiger insoweit auf seine Vorbereitungen zur ersten Hauptverhandlung zurückgreifen kann. Hiervon kann jedoch nicht generell ausgegangen werden. Dies kommt vielmehr auf den Einzelfall an.

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