Rz. 7
Erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Tage, so erhält der Verteidiger für jeden weiteren Verhandlungstag eine weitere Gebühr nach VV 4126 f. Voraussetzung ist, dass der Verteidiger an diesen Terminen auch teilnimmt oder trotz Terminsaufhebung dennoch erscheint (VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 2). Eine Differenzierung zwischen erstem Termin und Fortsetzungstermin findet nach dem RVG nicht statt.
Rz. 8
Finden an demselben Tag zwei Hauptverhandlungen statt, fällt die Gebühr des VV 4126 nur einmal an.[2]
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