I. Entstehen der Terminsgebühr
Rz. 2
Die Gebühr entsteht, sobald der Verteidiger in der Hauptverhandlung auftritt. Auch hier ist nur erforderlich, dass er anwesend ist. Eine besondere Tätigkeit muss der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht entfalten. Der Umfang seiner Tätigkeit kann allenfalls auf die Höhe der Gebühr nach § 14 Abs. 1 Einfluss haben.
Rz. 3
Die Hauptverhandlung beginnt in aller Regel mit dem Vortrag des Berichterstatters (§ 351 Abs. 1 StPO). Sie endet mit der Verkündung des Urteils, einem Verweisungsbeschluss, der Einstellung des Verfahrens, der Rücknahme der Revision oder der Zurücknahme der Anklage, soweit dies im Revisionsverfahren noch möglich ist.
Rz. 4
Die Gebühren nach VV 4132 ff. decken die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im Hauptverhandlungstermin ab. Die Vorbereitung fällt dagegen unter VV 4130. Das gilt auch für Tätigkeiten nach der Hauptverhandlung.
II. Weitere Hauptverhandlungstermine
1. Fortsetzungstermine
Rz. 5
Erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Tage, so erhält der Verteidiger für jeden weiteren Verhandlungstag eine weitere Gebühr nach VV 4132. Voraussetzung ist, dass der Verteidiger an diesen Terminen auch teilnimmt oder bei Aufhebung des Termins dennoch erscheint (VV Vorb. 4 Abs. 3).
Rz. 6
Eine Differenzierung zwischen erstem Termin und Fortsetzungstermin – wie nach der BRAGO – findet nach dem RVG auch im Revisionsverfahren nicht mehr statt.
2. Erneute Hauptverhandlung
Rz. 7
Muss mit der Hauptverhandlung erneut begonnen werden, gilt wiederum VV 4132. Für die erneute Hauptverhandlung gilt dieselbe Gebühr und derselbe Gebührenrahmen wie für die übrigen Hauptverhandlungstage.
Rz. 8
Auch wenn die Gebühr der VV 4132 erneut entsteht, kann je nach Umfang für den zweiten Hauptverhandlungstermin allerdings eine geringere Gebühr anzusetzen sein, da der Verteidiger insoweit auf seine Vorbereitungen zur ersten Hauptverhandlung zurückgreifen kann. Hiervon kann jedoch nicht generell ausgegangen werden. Dies kommt vielmehr auf den Einzelfall an.
3. Mehrere Hauptverhandlungstermine am selben Tag
Rz. 9
Finden dagegen an demselben Tag mehrere Hauptverhandlungstermine statt, fällt die Gebühr der VV 4132 nur einmal an. Die Gebühr entsteht je Verhandlungstag, nicht je Termin.
III. Höhe der Terminsgebühr
Rz. 10
Für den Wahlanwalt sind wiederum Rahmengebühren vorgesehen (VV 4132). Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, steht dem Anwalt ein höherer Rahmen zu (VV 4133). Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält wiederum Festgebühren. Auch hier wird die Gebühr nach der Dauer der Verhandlung gestaffelt. Bei mehr als fünf und mehr als acht Stunden gibt es jeweils eine zusätzliche Gebühr (VV 4134, 4135).
Rz. 11
Im Revisionsverfahren entstehen folgende Terminsgebühren:
a) |
für den Wahlanwalt nach VV 4132 |
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– |
Gebührenrahmen |
132,00 bis 616,00 EUR |
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– |
Mittelgebühr |
374,00 EUR |
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– |
und wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4133) |
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– |
Gebührenrahmen |
132,00 bis 770,00 EUR |
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– |
Mittelgebühr |
451,00 EUR |
b) |
für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt |
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– |
Festgebühr gem. VV 4132 |
300,00 EUR |
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– |
und wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4133), Festgebühr |
361,00 EUR |
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– |
dauert die Verhandlung länger, erhält er neben den Gebühren nach VV 4132 oder VV 4133 eine zusätzliche Gebühr bei |
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– |
mehr als 5 und bis 8 Stunden (VV 4134) in Höhe von |
150,00 EUR |
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– |
über 8 Stunden (VV 4135) in Höhe von |
300,00 EUR. |