Rz. 50

Kommt es zur Hauptverhandlung, in der das Verfahren eingestellt wird, so ist Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 nicht anwendbar, auch dann nicht, wenn der Verteidiger an der Hauptverhandlung selbst nicht teilnimmt.

 

Beispiel: Der Verteidiger legt durch seine Einlassungsschrift den Grundstein dazu, dass das Verfahren in der Hauptverhandlung, an der er nicht teilnimmt, eingestellt wird.

Der Verteidiger hat es nicht erreicht, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wurde; Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 greift nicht.

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