Rz. 139

Mit dem JuMoG neu eingeführt worden ist in § 411 Abs. 1 S. 3 StPO die Möglichkeit, auch in Strafsachen im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Wird gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt und dieser auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht hierüber im schriftlichen Verfahren entscheiden. Erforderlich hierzu ist allerdings die Zustimmung des Beschuldigten. Ohne dessen Zustimmung muss die Hauptverhandlung durchgeführt werden.

 

Rz. 140

Hat der Verteidiger daran mitgewirkt, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, nämlich indem er veranlasst, dass der Beschuldigte die erforderliche Zustimmungserklärung abgibt, bzw. er für den Beschuldigten die Zustimmung erklärt, erhält er nach der durch das 2. KostRMoG neu eingefügten Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ebenfalls eine Zusätzliche Gebühr. Bislang wurde zum Teil eine analoge Anwendung angenommen.[155] Die Situation ist vergleichbar mit der im Bußgeldverfahren (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 5 zu VV 5115) und Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht (Anm. Abs. 1 zu VV 6216). Auch dort entsteht eine Zusätzliche Gebühr, wenn der Anwalt an einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mitwirkt. Gleiches muss auch in Strafsachen gelten, was die neue Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 jetzt klarstellt.

 

Rz. 141

Dass es im Fall des § 411 Abs. 1 S. 3 StPO "nur noch" um die Höhe der Tagessätze geht und nicht mehr um die Tat als solche, ist dabei unerheblich, da auch ansonsten der Umfang der Erledigung keine Rolle spielt. Auch eine Hauptverhandlung, in der nur noch über die Höhe des Tagessatzes entschieden wird, muss vorbereitet werden und verursacht Zeit und Aufwand. Zudem wird auch dann nicht nach dem Umfang gefragt, wenn der auf die Höhe der Tagessätze beschränkte Einspruch anschließend wieder zurückgenommen wird (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2).

[155] AG Köln AGS 2008, 284 = RVGreport 2008, 226; AG Darmstadt AGS 2008, 345; a.A. OLG Frankfurt AGS 2008, 487 = RVGreport 2008, 428; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 360.

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