Rz. 84

War die Hauptverhandlung noch nicht terminiert, so löst die Rücknahme unter Mitwirkung des Verteidigers immer die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 aus. Die frühere Streitfrage, ob eine Gebührenerhöhung auch dann eintritt, wenn noch gar kein Termin anberaumt war, hat sich bereits seit längerem erledigt.[92]

[92] Siehe hierzu AG Köln JurBüro 1997, 193; AG München NJW-RR 1997, 62; AG Brakel AnwBl 1997, 43; AG Stuttgart JurBüro 1997, 26.

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