Rz. 101

Wird die Hauptverhandlung fortgesetzt, kommt eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nicht in Betracht. Es gilt der Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung. Maßgebend ist allein der erste Hauptverhandlungstermin. Ist dieser verstrichen, ist es unerheblich, ob bis zum Fortsetzungstermin die Zwei-Wochen-Frist eingehalten werden kann.

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