Rz. 58

Die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 entsteht auch dann, wenn das Verfahren in der Berufungsinstanz eingestellt wird und der Anwalt hierbei fördernd mitgewirkt hat. Auch hier muss es sich um eine nicht nur vorläufige Einstellung handeln. Hinsichtlich der Mitwirkung gelten dieselben Grundsätze wie auch bei der erstinstanzlichen Einstellung (siehe Rdn 48 ff.). Eine Frist ist auch hier – im Gegensatz zur Berufungsrücknahme – nicht vorgesehen.

 

Rz. 59

Zu beachten ist allerdings hier, dass eine Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren durchaus als Förderung auch für das Berufungsverfahren ausreichen muss. Hat der Verteidiger z.B. erstinstanzlich oder sogar im vorbereitenden Verfahren umfassend dazu vorgetragen, dass hier Verjährung eingetreten ist und das Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden müsse, so muss er diese Argumente im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich erneut vortragen, um hier eine Förderung zu erbringen. Stellt das Gericht das Berufungsverfahren aufgrund der bereits erstinstanzlich oder im vorbereitenden Verfahren vorgetragenen Entlastungsmomente ein, so entsteht die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 auch dann, wenn diese Momente im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich erneut vorgetragen worden sind. Alles andere wäre unnötige Förmelei.

 

Rz. 60

Auch hier entsteht die Zusätzliche Gebühr, wenn nach Aussetzung der Hauptverhandlung das Verfahren eingestellt wird (siehe Rdn 52 ff.).

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