Rz. 46
Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Zivilverfahren muss derselbe sein wie im Adhäsionsverfahren. Hierzu zählen folgende Fälle:
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Das Gericht sieht im Adhäsionsverfahren gemäß § 405 StPO von einer Entscheidung ab; derselbe Anspruch wird im Zivilverfahren anschließend nochmals geltend gemacht. |
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Der Verletzte oder sein Erbe nimmt den Antrag im Adhäsionsverfahren zurück (§ 404 Abs. 4 StPO) und macht die Ansprüche anschließend im Zivilverfahren geltend. |
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Das Strafgericht entscheidet gemäß § 405 StPO nur über den Grund des Anspruchs, so dass zur Höhe Klage vor dem Zivilgericht erhoben wird. |
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Die Parteien einigen sich nur über den Grund oder die Haftungsquote der Ersatzforderung, so dass zur Höhe Klage vor dem Zivilgericht erhoben wird. |
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Der Strafrichter entscheidet gemäß § 405 StPO nur über einen Teil der geltend gemachten Forderungen; soweit nicht entschieden wird, erhebt der Verletzte oder sein Erbe Klage von dem Zivilgericht. Jetzt erfolgt allerdings nur eine Anrechnung nach dem betreffenden Teilwert. |
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Das Verfahren wird eingestellt, so dass es nicht zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche kommt und diese erneut vor dem Zivilgericht eingeklagt werden. |
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Es wird keine Anklage erhoben oder das Hauptverfahren wird nicht eröffnet, so dass es erst gar nicht zur Antragstellung kommt und die Ansprüche im Zivilverfahren eingeklagt werden müssen. |
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Der Angeklagte wird freigesprochen und der Antrag im Adhäsionsverfahren abgewiesen. Ungeachtet dessen macht der Verletzte seine Ansprüche im Zivilverfahren erneut geltend. |
Rz. 47
An "demselben Anspruch" fehlt es, wenn das Strafgericht über andere Ansprüche zu befinden hatte, als später im Zivilverfahren geltend gemacht werden.
Beispiel: Im Adhäsionsverfahren fordert der Verletzte Schmerzensgeld, im anschließenden Zivilrechtsstreit verlangt er Verdienstausfall.
Rz. 48
Ebenfalls fehlt es an "demselben Anspruch", wenn die Parteien im Adhäsionsverfahren eine Einigung schließen, die nicht protokolliert wird, die wegen eines Formmangels nicht vollstreckbar ist oder die keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und daraufhin die Ansprüche vor dem Zivilgericht nochmals eingeklagt werden. Gegenstand des Zivilrechtsstreits sind dann nicht die ursprünglichen Forderungen, sondern der Anspruch aus der Einigung, so dass keine Identität der Ansprüche vorliegt.
Rz. 49
An demselben Gegenstand fehlt es auch, wenn gegen die Entscheidung im Adhäsionsverfahren vor dem Zivilgericht Vollstreckungsgegenklage, etwa wegen einer zwischenzeitlichen Zahlung oder Aufrechnung erhoben wird.