Rz. 27
Die Gegenstandswerte für die Gebühren der VV 4143, 4144 berechnen sich nach den §§ 22 ff. Die Werte mehrerer Gegenstände werden zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1). Die Bewertungsvorschriften des GKG gelten auch hier über § 23 Abs. 1 S. 1 entsprechend, insbesondere auch § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 9 ZPO.
Rz. 28
Wird ein bezifferter Geldbetrag geltend macht, etwa Schadensersatz oder Schmerzensgeld, so ist dieser Betrag maßgebend (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO).
Rz. 29
Wird wegen der Tötung eines Menschen oder der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente verlangt, ist der dreieinhalbfache Betrag des einjährigen Bezuges maßgebend, sofern der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen nicht geringer ist (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO).
Rz. 30
Soweit bei Klageeinreichung – also bei Einreichung des Adhäsionsantrags – fällige Beträge zusätzlich geltend gemacht werden, ist der Wert um die bei Einreichung fälligen Beträge zu erhöhen (analog § 42 Abs. 3 S. 1 GKG). Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald erhobene Beschwerde eingereicht wird (analog § 42 Abs. 3 S. 2 GKG).
Rz. 31
Der Wert für die Gebühren nach VV 4143, 4144 ist vom Gericht gemäß § 63 GKG festzusetzen, wenn Gerichtsgebühren anfallen, also dann, wenn ein Urteil im Adhäsionsverfahren ergeht (GKG-KostVerz. 3700).
Rz. 32
Gegen diese Entscheidung ist nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG die Beschwerde gegeben. Die Zuständigkeit folgt aus § 121 GVG. Erforderlich ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt (§ 32 Abs. 2 S. 2 RVG; § 68 Abs. 1 S. 1 GKG) oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (§ 32 Abs. 2 S. 2 RVG; § 68 Abs. 1 S. 2 GKG). Die Beschwerde ist auch gegen die erstmalige Festsetzung des LG als Berufungsgericht zulässig. Ebenso kommt eine weitere Beschwerde in Betracht (§ 32 Abs. 2 S. 2 RVG, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG). Zuständig ist dann das OLG.
Rz. 33
Ergeht kein Urteil, so ist das Adhäsionsverfahren gerichtsgebührenfrei, so dass kein Wert festgesetzt werden darf und daher auch keine Bindungswirkung nach § 32 eintreten kann. Das Gericht hat dann nach § 33 Abs. 1 auf Antrag eines Beteiligten den Wert festzusetzen.
Rz. 34
Ebenso kann eine abweichende Festsetzung nach § 33 beantragt werden, wenn die Verurteilung hinter dem Antrag zurückbleibt.
Beispiel: Im Strafverfahren vor dem AG beantragt der Privatkläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 EUR. Das Gericht erkennt auf 3.000 EUR.
Der Streitwert beträgt 3.000 EUR, da es für die Gerichtsgebühr der GKG-KostVerz. 3700 auf die Verurteilung, nicht auf den Antrag ankommt. Für den Anwalt ist dagegen auf den Antrag abzustellen. Daher ist hier auf Antrag eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 vorzunehmen.
Rz. 35
Auch die Wertfestsetzung nach § 33 kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 33 Abs. 3), wobei hier allerdings die Beschwerdefrist nur zwei Wochen beträgt, § 33 Abs. 2 S. 3.
Rz. 36
Der Wert ist für jede Instanz gesondert festzusetzen. Insoweit gilt über § 23 Abs. 1 auch § 40 GKG entsprechend.
Beispiel: Im Strafverfahren vor dem AG beantragt der Privatkläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.000 EUR. Das Gericht erkennt auf 1.000 EUR. Hiergegen wendet sich der Privatkläger mit der Berufung zum LG, die sich nicht auch gegen die strafrechtliche Verurteilung richtet; der Verurteilte legt kein Rechtsmittel ein.
Für das Verfahren vor dem AG gilt ein Gegenstandswert von 2.000 EUR, für das Berufungsverfahren beträgt er 1.000 EUR (§ 40 GKG).
I. Erstinstanzliches Verfahren vor dem AG
1. |
Grundgebühr, VV 4100 |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, VV 4106 |
|
181,50 EUR |
3. |
Terminsgebühr, VV 4108 |
|
302,50 EUR |
4. |
2,0-Gebühr, VV 4143 (Wert: 2.000 EUR) |
|
332,00 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.056,00 EUR |
|
6. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
200,64 EUR |
Gesamt |
|
1.256,64 EUR |
II. Berufungsverfahren vor dem LG
1. |
2,5-Gebühr, VV 4144 (Wert: 1.000 EUR) |
|
220,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
240,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
45,60 EUR |
Gesamt |
|
285,60 EUR |