Rz. 7
Die Vorschriften der VV 4143, 4144 gelten unmittelbar nur für Ansprüche, die im Adhäsionsverfahren nach den §§ 403 ff. StPO geltend gemacht werden.
Rz. 8
In Verfahren nach §§ 1 ff. (Grundverfahren) des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) sind die VV 4143, 4144 entsprechend anzuwenden.[1] Im Verfahren nach §§ 10 ff. StrEG (Betragsverfahren) vor den Zivilgerichten (§ 13 StrEG) gelten dagegen die VV 3100 ff.[2]
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