I. Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (1. Alt.)
1. Anwendungsbereich
Rz. 3
Das Verfahren über soziale Ausgleichsleistungen richtet sich nach Abschnitt 3 des StrRehaG, den §§ 16 bis 25a StrRehaG. Nach diesen Vorschriften können soziale Ausgleichsleistungen in Form einer Kapitalentschädigung (§§ 17, 19 StrRehaG) gewährt werden. Zuständig für dieses Verwaltungsverfahren ist die Landesjustizverwaltung, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist (§ 25 StrRehaG). Werden Leistungen nach §§ 17 bis 19 StrRehaG Personen gewährt, denen eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist, dann ist nach § 25 Abs. 2 StrRehaG die im Häftlingshilfegesetz i.V.m. dem Einigungsvertrag bestimmte Stelle zuständig. Soweit Leistungen nach den §§ 21, 22 zu gewähren sind, richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Abs. 4 StrRehaG. Zuständig sind die Behörden, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Nach § 25 Abs. 5 StrRehaG können auch die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sein. Wird der Anwalt in diesen Verwaltungsverfahren tätig, so richtet sich seine Vergütung nach VV 2300.
Rz. 4
Soweit sich Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 StrRehaG sowie der §§ 17 und 19 StrRehaG ergeben, ist nach § 25 Abs. 1 S. 3 bis 5 StrRehaG als Rechtsbehelf der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben. Ausschließlich dieser Fall wird durch VV 4146 geregelt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach § 25 Abs. 1 S. 1 StrRehaG zu stellen (§ 25 Abs. 1 S. 5 StrRehaG). Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das frühere Straf- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, gegebenenfalls das LG Berlin (§ 8 StrRehaG).
Rz. 5
Alle sonstigen Verfahren und Rechtsmittelverfahren bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften der VV 4100 ff. (siehe VV Vorb. 4 Abs. 1). Für das Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG in der Hauptsache gelten die Vorschriften des strafrechtlichen Berufungsverfahrens (Anm. zu VV 4142; Anm. zu VV 4126).
2. Verfahrensgebühr
Rz. 6
Anstelle der in VV 3100 ff. bestimmten Gebühren erhält der Anwalt wie bisher (das Eineinhalbfache einer vollen Gebühr nach § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO) eine 1,5-Gebühr. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, die das gesamte Verfahren abdeckt. Abgegolten werden also sämtliche Tätigkeiten, die nach den VV 3100 ff. durch die Verhandlungs- und Terminsgebühr abgegolten würden. Unerheblich ist, ob das Gericht eine mündliche Erörterung anberaumt oder ohne mündliche Erörterung entscheidet. Ebenso ist unerheblich, ob der Anwalt an einer anberaumten mündlichen Erörterung teilnimmt. Erforderlich ist lediglich, dass der Anwalt in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidungen tätig geworden ist. Die entsprechende Anwendung der VV 3101 Nr. 1 und 2 ist nicht vorgesehen und damit ausgeschlossen.
Rz. 7
Die Gebühr wird ausgelöst mit der ersten Tätigkeit, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4.2 Abs. 2).
Rz. 8
Die Gebühr entsteht für die Vertretung eines jeden Beteiligten nach § 18 StrRehaG, also auch für die Vertretung eines Hinterbliebenen nach § 18 Abs. 3 StrRehaG.
3. Vorzeitige Erledigung
Rz. 9
Eine der VV 3101 Nr. 1 vergleichbare Regelung fehlt, so dass der Anwalt daher auch die volle 1,5-Gebühr erhält, wenn sich sein Auftrag vorzeitig erledigt.
4. Anrechnung
Rz. 10
Eine Anrechnung der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr VV 2300 ist auch hier nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Im Gegensatz zur bisherigen Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs. 2 BRAGO, wonach eine Anrechnung schon deshalb ausgeschlossen war, weil die Geschäftsgebühr innerhalb eines behördlichen Verfahrens entsteht, findet sich ein solcher Ausschluss nicht mehr. Eine analoge Anwendung der VV Vorb. 3 Abs. 4 dürfte ausgeschlossen sein, nachdem der Gesetzgeber die Anrechnungsvorschriften mit dem 2. KostRMoG grundlegend überarbeitet und neu gestaltet hat. So hat er in VV Teil 6 die Gebührenanrechnung eingeführt (VV Vorb. 6.4 Abs. 2). In VV Teil 4 fehlt dagegen nach wie vor eine Regelung zur Anrechnung. Da dem Gesetzgeber das Problem bekannt war, muss davon ausgegangen werden, dass er in diesem Fall keine Anrechnung wollte.
5. Mehrere Auftraggeber, VV 1008
Rz. 11
Vertritt der Anwalt mehrere Beteiligte, so erhöht sich die Verfahrensgebühr nach VV 1008, sofern die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Die Gebühr erhöht sich für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3.
Rz. 12
Verfolgen mehrere Auftraggeber dagegen jeweils eigene Ansprüche, so ist VV 1008 nicht anwendbar. Vielmehr sind die jeweiligen Gegenstandswerte nach § 22 Abs. 1 zu addieren.
6. Gegenstandswert
Rz. 13
Da es sich bei den A...