1. Anwendungsbereich
Rz. 18
Ergeht in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine den Rechtszug beendende Entscheidung und legt der Anwalt für seinen Mandanten hiergegen auftragsgemäß Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 13 StrRehaG ein, so erhält er hierfür die Vergütung nach VV 4146, 2. Alt.
Rz. 19
Zu beachten ist allerdings, dass § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 auch hier gilt. Für den im Ausgangsverfahren tätigen Anwalt gehört die Beschwerde noch zur Instanz. Für ihn entsteht die Gebühr der VV 4146, 2. Alt. erst mit weiterer Tätigkeit.
Rz. 20
Für den erstmalig im Beschwerdeverfahren tätigen Anwalt wird die Gebühr dagegen bereits mit der Einlegung der Beschwerde ausgelöst.
Rz. 21
Für andere Beschwerden, also gegen Entscheidungen, die den Rechtszug nicht beenden, gilt VV 4146 nicht. Solche Beschwerden lösen keine gesonderte Vergütung aus (VV Vorb. 4.1 Abs. 2 S. 1, Vorb. 4 Abs. 1; arg. e § 18 Abs. 1 Nr. 3).[17]
2. Beschwerdegebühr (2. Alt.)
Rz. 22
Im Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt ebenfalls eine 1,5-Gebühr (2. Alt.). Dieser Gebührentatbestand geht der allgemeinen Regelung der VV 3500 vor. Auch hier ist eine Erhöhung nach VV 1008 bei gemeinschaftlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber möglich.[18]
3. Gegenstandswert
Rz. 23
Der Gegenstandswert richtet sich danach, welche Ansprüche im Beschwerdeverfahren noch weiter verfolgt werden. Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers (§ 23 Abs. 2 S. 1).[19]
Rz. 24
Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist daher gesondert festzusetzen.[20]
4. Auslagen
Rz. 25
Zusätzlich zu der Beschwerdegebühr erhält der Anwalt auch hier seine Auslagen erstattet. Insbesondere kann er eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002 berechnen, da es sich bei dem Beschwerdeverfahren um eine neue selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 handelt. Das folgt jetzt eindeutig aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a. Da für das Beschwerdeverfahren eine gesonderte Gebühr vorgesehen ist, handelt es sich auch um eine eigene selbstständige Angelegenheit.
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