I. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 1
VV 4300 gilt für drei Einzeltätigkeiten, nämlich für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift
▪ | zur Begründung der Revision (Nr. 1), |
▪ | zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision (Nr. 2) und |
▪ | in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB (Nr. 3). |
II. Gebührenhöhe
Rz. 2
Nach VV 4300 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 66 EUR bis 737 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 365 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 321 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).
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