I. Begründung der Revision (Nr. 1)

 

Rz. 3

Ebenso wie für die Begründung der Berufung (VV 4301 Nr. 2) erhält der Anwalt auch für die Anfertigung oder Unterzeichnung der Revisionsbegründung eine Vergütung. Im Gegensatz zum Berufungsverfahren ist im Revisionsverfahren eine form- und fristgerechte Begründung erforderlich; sie ist Zulassungsvoraussetzung (§§ 344, 345 StPO). Für den Gebührentatbestand kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Revisionsbegründung den Zulässigkeitsanforderungen entspricht. Die Gebühr fällt auch dann an, wenn der Schriftsatz äußerlich der Anforderung an eine Revisionsbegründung nicht genügt. Entscheidend ist nur der Auftrag, den der Mandant erteilt hat. Der Anwalt erhält daher auch für eine unzulässige oder unzureichende Revisionsbegründung die Gebühr nach Nr. 1. Gegebenenfalls steht dem Mandanten insoweit allerdings ein Schadensersatzanspruch zu. Für die Revisionsbegründung ausreichend ist die Erklärung, dass die Revision auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt werde. Diese Erklärung genügt daher auch, um den vollen Gebührentatbestand auszulösen. Ein eventuell geringer Arbeitsaufwand ist dabei im Rahmen des § 14 Abs. 1 zu berücksichtigen.

 

Rz. 4

Ausreichend für die Gebühr nach Nr. 1 ist, dass der Anwalt die Begründung entwirft, auch wenn sie dann von einem anderen Anwalt ausgefertigt und unterzeichnet wird (es besteht nach § 344 StPO für die Begründung Anwaltszwang) oder wenn der Angeklagte sie selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle gibt (hier besteht nach § 344 StPO kein Anwaltszwang).

 

Rz. 5

Durch die Gebühr nach Nr. 2 wird auch eine spätere Ergänzung der Begründung abgegolten oder eine Stellungnahme zur Gegenerklärung des Revisionsgegners (§ 15 Abs. 1).

 

Rz. 6

Darüber hinaus ist auch die Einlegung der Revision mit abgegolten (Anm. zu VV 4300). Eine eventuell nach VV 4302 Nr. 1 entstandene Gebühr erstarkt dann zu einer Gebühr nach Nr. 1.

II. Revisionserwiderung (Nr. 2)

 

Rz. 7

Ist der Anwalt damit beauftragt, die Antwort auf die Revision des Staatsanwalts, des Neben- oder Privatklägers oder anderen Beteiligten (vgl. VV Vorb. 4 Abs. 1) anzufertigen oder zu unterzeichnen, so erhält er eine Gebühr nach Nr. 2. Ausreichend für die Gebühr nach Nr. 2 ist wiederum, dass der Anwalt die Begründung entwirft, auch wenn sie dann von einem anderen Anwalt oder dem Auftraggeber selbst ausgefertigt und unterzeichnet wird (es besteht für die Erwiderung kein Anwaltszwang).

III. Wechselseitige Rechtsmittel

 

Rz. 8

Hat sowohl der Angeklagte Revision eingelegt als auch die Staatsanwaltschaft, der Privat- oder Nebenkläger, so kann der Anwalt die Gebühr nach Nr. 1 und Nr. 2 gesondert verdienen, wenn er sowohl die Revision des Angeklagten begründet (Nr. 1) als auch zur Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft, des Privat- oder Nebenklägers Stellung nimmt (Nr. 2). Er erhält allerdings nie mehr als eine Gebühr nach VV 4130.

IV. Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB (Nr. 3)

 

Rz. 9

Um Missverständnissen vorzubeugen: Wird der Rechtsanwalt für den Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB als Verfahrensvertreter tätig, insbesondere wird er als solcher beigeordnet, richtet sich die Vergütung nach VV Teil 4 Abschnitt 2. Es handelt sich grundsätzlich nicht um eine Einzeltätigkeit i.S.v. Abschnitt 3.[1] Nur dann, wenn er mit Einzeltätigkeiten im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beauftragt ist, gelten nicht die VV 4200 ff., sondern Nr. 3. Soweit Nr. 3 ausdrücklich auf das Verfahren nach § 67e StGB Bezug nimmt, muss die gesamte Vorschrift gelesen werden. Dort heißt es nämlich "Verfahrensgebühr für die Anfertigung und Unterzeichnung einer Schrift ... in Verfahren nach § 67e StGB". Diese Gebühr betrifft also nur den Fall, dass der Anwalt ausschließlich damit beauftragt ist, in einem Verfahren nach § 67e StGB eine Schrift anzufertigen oder zu unterzeichnen. Geht der Auftrag bzw. die Bestellung jedoch darüber hinaus, sind die VV 4200 ff. anzuwenden.[2]

 

Rz. 10

Auch die Vergütung eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung richtet sich nach VV 4200 ff., und nicht nach VV 4300 ff., wenn der Anwalt aufgrund des ihm erteilten Mandats als Verteidiger anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn er erst für das Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung mandatiert worden ist.[3]

 

Rz. 11

Für Einzeltätigkeiten nach § 57a StGB und § 67e StGB gab es in der BRAGO keine ausdrückliche Regelung. Es galt der Auffangtatbestand des § 91 Nr. 1 BRAGO. Entsprechend der größeren Bedeutung dieser Verfahren findet sich die Vergütung hierfür jetzt in Nr. 3.

 

Rz. 12

Für die weitere Einzeltätigkeit in Beschwerdeverfahren, also insbesondere für die Begründung einer Beschwerde, gilt Nr. 3 grundsätzlich nicht. Es entsteht eine weitere Angelegenheit und somit eine weitere Vergütung.[4] Hier fällt für das Beschwerdeverfahren eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 3 an.

 

Beispiel:[5] Der frühere Verteidiger hatte auftragsgemäß für den Untergebrachten einen Schriftsatz im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB gefertigt, ohne Gesamtvertretungsauftrag zu haben. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer legt der Untergebrachte Beschwerde zum OLG ein...

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