Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Entstehung und Abgeltungsbereich
Rz. 15
Die Verfahrensgebühr nach VV 6101 entsteht gem. VV Vorb. 6 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Gebühr entsteht also bereits mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Aufnahme der Information.
Rz. 16
Abgegolten durch die Verfahrensgebühr werden sämtliche Tätigkeiten in den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz, ausgenommen die Wahrnehmung von Terminen, die nach VV 6102 vergütet wird. Voraussetzung ist auch hier, dass der Anwalt als Gesamtvertreter beauftragt ist. Für Einzeltätigkeiten gilt VV 6500.
Rz. 17
Zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr zählen daher neben der Entgegennahme der Information und der Beratung des Mandanten insbesondere die Akteneinsicht, die Korrespondenz mit dem Mandanten oder mit Dritten, Besprechungen mit den Beteiligten, außergerichtliche Termine, Beschwerdeverfahren, für die es in VV Teil 6 ebenfalls keine gesonderten Regelungen gibt. Auch die Einlegung von Rechtsmitteln wird durch die Verfahrensgebühr abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10).
b) Nachprüfungsverfahren gem. § 33 IRG
Rz. 18
Das Nachprüfungsverfahren nach § 33 IRG zählt ebenfalls mit zum Umfang der Angelegenheit und wird durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Es liegt keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit vor, die die Gebühren VV 6101 f. erneut auslösen würde. Ein erhöhter Aufwand kann hier allenfalls nach § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden.
c) Erweiterung der Auslieferungsbewilligung gem. § 35 IRG
Rz. 19
Das Verfahren nach § 35 IRG, also wenn eine erneute Verhandlung anberaumt wird, weil nach Durchführung der Auslieferung die ausländische Regierung um Zustimmung zur Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder Weiterverfolgung wegen einer Tat ersucht, für die die Auslieferung nicht bewilligt wurde, ist eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit, so dass der Anwalt, der hier wiederum als Beistand beauftragt oder bestellt wird, die Gebühren nach VV 6101, 6102 erneut erhält.
d) Höhe der Verfahrensgebühr
Rz. 20
Der Wahlanwalt erhält einen Gebührenrahmen in Höhe von 110 EUR bis 759 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 434,50 EUR. Die Höhe der Gebühr bestimmt der Anwalt anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1.
Rz. 21
Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr VV 6101 ist die Inhaftierung des Verfolgten zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1). Außerdem ist von Bedeutung, dass der Beistand über Kenntnisse der Muttersprache des Verfolgten verfügt, die es ihm ermöglicht haben, mit dem Verfolgten ohne Zuziehung eines Dolmetschers zu korrespondieren und zu sprechen.
e) Mehrere Auftraggeber
Rz. 22
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber innerhalb desselben Verfahrens, was möglich ist, da § 146 StPO nicht gilt, so erhöht sich der Gebührenrahmen nach VV 1008 um jeweils 30 % je Auftraggeber. Soweit der Anwalt allerdings für mehrere Beteiligte in verschiedenen Verfahren tätig wird, erhält er die Gebühren aus dem einfachen Betragsrahmen jeweils gesondert (§ 15 Abs. 2).
f) Pauschgebühr (§ 42)
Rz. 23
Sofern der Gebührenrahmen nicht ausreicht, um die Tätigkeit des Anwalts angemessen zu vergüten, kann er nach § 42 eine Pauschgebühr beantragen.
g) Staatskasse
Rz. 24
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt (Beistand) erhält aus der Staatskasse eine Festgebühr in Höhe von 348 EUR. Auch er kann einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 stellen.