Rz. 12

Zu den von VV 6101 und 6102 erfassten gerichtlichen Verfahren nach dem IRG zählen:

Verfahren auf Auslieferung eines Ausländers an die Behörde eines ausländischen Staates zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (§§ 2 bis 42 IRG);
Verfahren über die Durchlieferung eines Ausländers durch die Bundesrepublik Deutschland (§§ 43 bis 47 IRG);
Verfahren über die Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse (§§ 48 bis 58 IRG);
Verfahren über die sonstige Rechtshilfe (§§ 49 bis 67a IRG);
Verfahren über ausgehende Ersuchen (§§ 68 bis 72 IRG).

Die Verfahrensgebühr VV 6100 kann hier nicht entstehen.[4]

 

Rz. 13

VV 6101 und 6102 gelten auch für das gerichtliche Verfahren betreffend die Bewilligung der Vollstreckung europäischer Geldsanktionen (§§ 87 ff. IRG). Zu einem gerichtlichen Verfahren kann es hier nach dem Einspruch des Betroffenen gegen die Bewilligung der Vollstreckung durch das Bundesamt für Justiz (§ 87h IRG) oder aufgrund eines Antrags des Bundesamts für Justiz nach § 87i IRG kommen. Im behördlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz entsteht die Verfahrensgebühr VV 6100.[5]

[4] OLG Dresden 1.12.2017 – OLGAusl 111/16, RVGreport 2018, 62.
[5] So auch Klüsener, JurBüro 2018, 505.

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